Rdn 841
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692.
Rdn 842
Lebenspartnerschaftssachen (§ 111 Nr. 11 FamFG), sind letztlich im familienrechtlichen Bereich wie Ehesachen zu behandeln. Ob eine Lebenspartnerschaft vorliegt bzw. vorlag oder eine Ehe, ist deshalb für die weitere rechtliche Auseinandersetzung ohne Unterschied (§§ 269 f. FamFG).
Siehe auch: → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 691 m.w.N.
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