Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit der bestandenen Jägerprüfung entsteht ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Erteilung des Jagdscheins. Der Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins dürfen aber keine Versagungsgründe entgegenstehen (§ 17 BJagdG). Unterschieden wird dabei zwischen Gründen, die zu einer zwingenden Versagung des Jagdscheins durch die Jagdbehörde führen ("ist zu versagen") und solchen Gründen, die ihr eine Ermessensentscheidung eröffnen ("kann versagt werden").
2. Zwingende Versagungsgründe sind gem. § 17 Abs. 1 BJagdG insbesondere die fehlende Zuverlässigkeit oder fehlende körperliche Eignung. In diesen Fällen ist die Jagdbehörde in ihrer Entscheidung gebunden. Fakultative Versagungsgründe, in denen der Jagdbehörde eine Ermessensentscheidung eröffnet ist, sind gem. § 17 Abs. 2 BJagdG u.a., wenn eine Person noch nicht 18 Jahre alt ist oder sie schwer oder wiederholt gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) verstoßen hat.
3. Die Gründe, die für die Annahme sprechen können, dass der Betroffene nicht (mehr) über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, ergeben sich vor allem aus strafrechtlichen Verurteilungen. Dabei wird bei strafrechtlich relevantem Verhalten die Unzuverlässigkeit im Wesentlichen an das Strafmaß und nicht an bestimmte Delikte geknüpft. Die Art der Begehung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und die Schwere des Fehlverhaltens, die sich im Strafmaß ausdrückt, sind entscheidend für die jagdrechtlichen Konsequenzen.
4. Dauert ein Ermittlungs- oder Strafverfahren an und hat die Jagdbehörde Kenntnis hiervon, kann sie das Erteilungsverfahren bis zum Abschluss dieses Verfahrens aussetzen.
5. Gegen die Versagung des Jagdscheins ist grds. die Verpflichtungsklage vor dem VG statthaft. Nach der grds. Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in den meisten Bundesländern, bedarf es i.d.R. keines Widerspruchs mehr.
 

Rdn 927

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Jäger, Allgemeines, Teil H Rdn 873 und → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1239.

 

Rdn 928

1.a) Mit der bestandenen Jägerprüfung entsteht grds. ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Jagdscheins. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird jedoch der Zugang zum Jagdschein u.a. von einer besonderen Vertrauenswürdigkeit der Antragsteller abhängig gemacht, die sowohl bei der Erteilung als auch der Verlängerung des Jagdscheins geprüft wird. Zur waidgerechten Ausübung der Jagd (§ 1 Abs. 3 BJagdG) gehört nämlich grds. der Einsatz von Schusswaffen und ihre sichere Handhabung. Daher erkennt § 13 WaffG Jägern

ein besonderes waffenrechtliches Bedürfnis (vgl. zum Bedürfnisprinzip im Waffenrecht → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1257) und
bestimmte Erleichterungen beim Zugang zu Waffen und Munition sowie dem Umgang mit ihnen zu (hierzu → Jäger, Allgemeines, Teil H Rdn 883).
 

Rdn 929

Zur Vermeidung einer Gefahr für die Allgemeinheit bildet bei Jägern, wie bei allen anderen Waffenbesitzern (vgl. dazu → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1252 und → Waffenbesitzer, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Teil H Rdn 1281), die Zuverlässigkeit das maßgebliche Zugangskriterium. Fehlt die Zuverlässigkeit, liegt immer ein zwingender Versagungsgrund vor (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG).

 

☆ Das BJagdG enthält sehr strenge Vorgaben für den Zugang zur Jagd, weil so mittelbar der Zugang zu Waffen und Munition ermöglicht wird. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko wird aber nur bei Personen hingenommen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (VG Köln, Beschl. v. 12.7.2012 – 20 L 201/12). Für Jäger gilt kein anderer Maßstab!BJagdG enthält sehr strenge Vorgaben für den Zugang zur Jagd, weil so mittelbar der Zugang zu Waffen und Munition ermöglicht wird. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko wird aber nur bei Personen hingenommen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (VG Köln, Beschl. v. 12.7.2012 – 20 L 201/12). Für Jäger gilt kein anderer Maßstab!

 

Rdn 930

b) Über die fehlende Zuverlässigkeit hinaus kommen jedoch noch weitere Umstände in Betracht, die Zweifel an der Jagdtauglichkeit der Person des Antragstellers aufkommen lassen können. § 17 BJagdG regelt die Versagungsgründe, in denen der Gesetzgeber aufgrund bestimmter Umstände, die in der Person des Betroffenen begründet sind, oder bestimmter Verhaltensweisen der Annahme ist, der Betroffene werde seinen Pflichten als Jäger und Waffenbesitzer nicht gerecht. Solche Versagungsgründe dürfen der Erteilung oder Verlängerung jedoch nicht entgegenstehen (vgl. zu den Erteilungsvoraussetzungen i.Ü. → Jäger, Jagdschein, Allgemeines, Teil H Rdn 880). Unterschieden wird zwischen Gründen, die

zu einer zwingenden Versagung des Jagdscheins führen ("ist zu versagen" = obligatorische Versagung) und
solchen Gründen, die der Jagdbehörde eine Ermessensentscheidung ...

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