Rdn 1014

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Rechtsanwälte, Strafrecht, Allgemeines, Teil H Rdn 949.

 

Rdn 1015

1. Die Verjährung anwaltlicher Pflichtverletzungen ist in § 115 BRAO geregelt, wonach diese in fünf Jahren verjähren. Allerdings wird diese Verjährungsfrist abhängig gemacht von den etwaigen Maßnahmen. Diese Frist gilt also nicht, wenn wegen der Pflichtverletzungen die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Tätigkeitsverbotes oder eines Ausschlusses verhängt werden. Im Übrigen verweist § 115 Abs. 1 S. 2 BRAO zur genaueren Berechnung der Verjährung und etwaiger Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände auf das StGB. § 115 Abs. 2 BRAO ordnet die Hemmung der Verjährung an, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.

 

Rdn 1016

2. Die Verjährung beginnt, sobald das Verhalten des Rechtsanwaltes, welches eine Pflichtverletzung, die anwaltsgerichtlich ahndbar ist, darstellt, beendet ist. Auf den Erfolgseintritt kommt es nicht an.

 

Rdn 1017

3. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren gibt es – nach wohl immer noch h.M. (vgl. Henssler/Prütting/Dittmann, § 113 BRAO Rn 5 m.w.N. – die Besonderheit der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung. Dieser Grundsatz wird aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 BRAO hergeleitet – "Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, […], wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt"). Das bedeutet, dass der gesamte in der Anschuldigungsschrift sich findende Prozessstoff, die prozessuale Tat, als ein einziges zu ahndendes Gesamtverhalten anzusehen ist. Damit ist die materiell-strafrechtliche Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit obsolet geworden. Im Übrigen hat es Auswirkungen auf die Verjährung, da danach die Verjährungsfrist mit Beendigung der letzten Tat zu laufen beginnt. Bei Anklage muss über alle Fälle (außer §§ 154, 154a StPO) gleichzeitig entschieden werden. Bei mehreren Verfahren muss verbunden werden. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf bestimmte Anschuldigungspunkte dürfte unwirksam sein.

Siehe auch: → Rechtsanwälte, Strafrecht, Allgemeines, Teil H Rdn 948 m.w.N.

[Autor] Röth

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