Rdn 1118

1.a) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist grds. die Beschwerde an das BVerwG zulässig.

 

Rdn 1119

Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die

Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus,
eine Beschlagnahme oder Durchsuchung,
eine Straffestsetzung oder
eine dritte Person betreffen.
 

Rdn 1120

b) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts ist die Rechtsbeschwerde an das BVerwG (nu)r zulässig, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das BVerwG zugelassen wird (§ 22a WBO).

 

Rdn 1121

2. Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das BVerwG zulässig. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim BVerwG eingeht.

 

☆ Das BVerwG kann bei weiterem Aufklärungsbedarf oder schweren Verfahrensmängeln das Urteil aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zurückverweisen . Im Gegensatz zu Entscheidungen im strafrechtlichen Revisionsverfahren des BGH ist dies jedoch beim BVerwG die Ausnahme.zurückverweisen. Im Gegensatz zu Entscheidungen im strafrechtlichen Revisionsverfahren des BGH ist dies jedoch beim BVerwG die Ausnahme.

I.d.R. wird das BVerwG nach eigener Berufungshauptverhandlung das Urteil gemäß § 121 Abs. 1 WDO aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder die Berufung zurückweisen.

Siehe auch: → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1086 m.w.N.

[Autor] Steffgen

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