Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Voraussetzungen der Entlassung von Berufssoldaten sind in § 46 SG geregelt. |
2. |
Der typische Fall einer arglistigen Täuschung (§ 46 Abs. 2 Nr. SG) besteht im Verschweigen von Vorstrafen im Bewerbungsverfahren der Einstellung als Soldat. |
3. |
Straftaten vor der Berufung, die unwürdig (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 SG) machen, sind alle als unehrenhaften Taten anzusehen. |
Rdn 1147
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1087.
Rdn 1148
1.a) Die Voraussetzungen der Entlassung von Berufssoldaten sind in § 46 SG geregelt. In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten (§ 1 Abs. 2 S. 1 SG).
Rdn 1149
Die Bundeswehr kann nach pflichtgemäßem Ermessen statt des Entlassungsverfahrens ein gerichtliches Disziplinarverfahren durchführen (BVerwG NZWehrr 1996, 69; → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1086 m.w.N.; → Soldaten, gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, Teil H Rdn 1175).
☆ Im Gegensatz zur statusrechtlichen Entlassung unterliegt die Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wesentlich umfangreicheren Verfahrensanforderungen . Nach mehr als vier Jahren Zugehörigkeit zur Bundeswehr muss daher seitens der Bundeswehr ein sehr viel höherer Aufwand zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienst betrieben werden.umfangreicheren Verfahrensanforderungen. Nach mehr als vier Jahren Zugehörigkeit zur Bundeswehr muss daher seitens der Bundeswehr ein sehr viel höherer Aufwand zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienst betrieben werden.
In zeitlicher Hinsicht ist i.d.R. mit zwei bis drei Jahren vom Beginn der Vorermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens nach erster oder zweiter Instanz zu rechnen.
Rdn 1150
b) Ein Soldat ist gem. §§ 46 Abs. 2 SG zu entlassen,
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wenn er infolge einer der zuvor in § 38 angeführten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen nicht hätte ernannt werden dürfen, |
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wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, |
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wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit unwürdig erscheinen lässt und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, |
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wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, |
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wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Deutschen Bundestages oder eine Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, |
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wenn er in den Fällen des Eintritts in den Ruhestand (§ 44 Abs. 1 bis 3 SG) mindestens fünf Dienstjahre abgeleistet hat oder infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann, |
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wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist oder |
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wenn er ohne Genehmigung des Bundesministers der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Soldatengesetzes nimmt. |
☆ Liegen die Voraussetzungen einer Variante des § 46 Abs. 2 WDO vor, ist der Soldat zwingend zu entlassen. Da der Behörde kein Ermessen vorgegeben ist, stehen weder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Entlassung entgegen (OVG Münster NZWehrr 2000, 128).zwingend zu entlassen. Da der Behörde kein Ermessen vorgegeben ist, stehen weder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Entlassung entgegen (OVG Münster NZWehrr 2000, 128).
Rdn 1151
Von Relevanz für die Darstellung hier sind nur
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die Entlassung wegen arglistiger Täuschung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 2 Alt 2 SG (vgl. Rdn 1152 ff.) und |
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die Fälle, in welchen sich herausstellt, dass der Soldat vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 SG; vgl. Rdn 1156 ff.). |
Rdn 1152
2. Der typische Fall des Entlassungsgrundes einer arglistigen Täuschung (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 Alt 2 SG) besteht im Verschweigen von Vorstrafen im Bewerbungsverfahren der Einstellung als Soldat. Hätte die Einstellungsbehörde den Soldaten auch bei wahrheitsgemäßen Angaben eingestellt, ist eine Entlassung aber nicht zulässig.
Rdn 1153
Täuschung durch Verschweigen begeht regelmäßig nur, wer durch eine Frage zur Offenbarung der verschwiegenen Tatsache aufgefordert worden ist (Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, § 46 Rn 9). Bei der Ernennung zum Berufssoldaten besteht die Aufklärungspflicht hinsichtlich der für die Ernennung wesentlichen Umstände (Sanne/Weniger, Soldatengesetz, § 46 Rn 13). Die Täuschung muss Tatsachen betreffen, reine Werturteile werden davon nicht erfasst (Gertz/Weniger/Sanne, § 46 Rn 13).
Rdn 1154
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die personalbearbeitende Dienststelle aufgrund seines Verhaltens wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder der Ernennung hinderliche Umstände als nicht g...