Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 1171
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1087.
Rdn 1172
1. Bei Soldaten auf Zeit kann innerhalb der ersten vier Jahre der Dienstzeit relativ einfach als Folge eines Strafverfahrens die Entlassung gem. § 55 Abs. 4 SG erfolgen (vgl. Rdn 1173). Nur bei Vorliegen der engen gesetzlichen Voraussetzungen ist die fristlose Entlassung gem. § 55 Abs. 5 SG zulässig (vgl. Rdn 1174).
Rdn 1173
2. Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn gestellt werden, nicht mehr erfüllt, somit ein Eignungsmangel vorliegt (§ 55 Abs. 4 SG). Ein Eignungsmangel kann in Beurteilungen, Prüfungsergebnissen, Lehrgangszeugnissen, aber auch einfachen Disziplinarmaßnahmen sowie disziplinar- oder strafgerichtlichen Verurteilungen und Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153 ff. StPO liegen. Die Entlassung muss mit einer Frist von mindestens einem Monat erfolgen.
☆ Soweit ein Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde, hat die Behörde jedoch eigene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (BVerwG NZWehrr 2006, 246). Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung vor.Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde, hat die Behörde jedoch eigene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (BVerwG NZWehrr 2006, 246). Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung vor.
Rdn 1174
3. Ein Soldat auf Zeit ist gem. § 55 Abs. 5 SG fristlos zu entlassen, wenn er seine Dienstpflichten (→ Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1086) schuldhaft verletzt hat und das Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Im Gegensatz zur Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG, die mit einer Frist von mindestens einem Monat zu erfolgen hat, kann der Soldat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sofort entlassen werden.
☆ Bevollmächtigte Anwälte sollten die Begründung der Entlassung genau prüfen : Erwägungen, ob die Sanktion einer dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung als solche noch tragbar oder untragbar ist, sind nicht gerechtfertigt (BVerwGE 38, 178; BVerwG NJW 1984,938).Begründung der Entlassung genau prüfen: Erwägungen, ob die Sanktion einer dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung als solche noch tragbar oder untragbar ist, sind nicht gerechtfertigt (BVerwGE 38, 178; BVerwG NJW 1984,938).
Siehe auch: → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1086.