Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 1194
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1087.
Rdn 1195
1. Der Soldat verliert seine Rechtsstellung – ohne dass es eines Verwaltungshandelns bedarf – von Gesetzes wegen aufgrund der in § 48 SG aufgeführten Fälle:
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Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder |
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oder wegen Verurteilung zu einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit zu Freiheitsstrafe verurteilt ist, oder |
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wegen Nichtbesitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs, oder |
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wenn er einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66 StGB unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist (§§ 48 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 1 SG) |
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strafgerichtliche Verurteilungen von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat (§§ 48 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 2 SG), |
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strafgerichtliche Verurteilungen von mindestens 6 Monaten wegen Bestechlichkeit, wenn sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht (§§ 48 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 3 SG). |
☆ Der Verteidiger im Strafverfahren muss sich dieser Folgen unbedingt bewusst sein. Soweit die Gerichte diese Folgen nicht erkennen, ist er auch zum Hinweis an das Gericht verpflichtet, dass der Soldat seine Rechtsstellung verliert. Anderenfalls setzt er sich selbst möglichen Schadensersatzansprüchen seines Mandanten aus (→ Rechtsanwälte, Zivilrecht, Allgemeines , Teil H Rdn 1023 ).Strafverfahren muss sich dieser Folgen unbedingt bewusst sein. Soweit die Gerichte diese Folgen nicht erkennen, ist er auch zum Hinweis an das Gericht verpflichtet, dass der Soldat seine Rechtsstellung verliert. Anderenfalls setzt er sich selbst möglichen Schadensersatzansprüchen seines Mandanten aus (→ Rechtsanwälte, Zivilrecht, Allgemeines, Teil H Rdn 1023).
Rdn 1196
2. Mögliche Folgerungen aus Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Geltungsbereich des GG können nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren gezogen werden (BVerwG NVwZ-RR 202,516; → Soldaten, Disziplinarverfahren, Gerichtliche Maßnahmen, Teil H Rdn 1175 ff.).
Rdn 1197
3. Der Verlust der Rechtsstellung tritt am Tage der Rechtskraft des Urteils um 24 Uhr ein (Scherer/Alff/Poretschkin, § 48 Rn 4). Das Urteil muss hinsichtlich §§ 354a, 357 StPO in vollem Umfang rechtskräftig sein(Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, § 48 Rn 4).
Siehe auch: → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1086 m.w.N.; → Soldaten, Entlassung, Berufssoldaten, Teil H Rdn 1146.