Rdn 1218

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Tierarzt, Allgemeines, Teil H Rdn 1205.

 

Rdn 1219

1. Wer einen Doktortitel bzw. eine Habilitation hat, muss unter Umständen damit rechnen, dass nach den Hochschulgesetzen der Länder sowie dem Promotions- und Habilitationsordnungen der Fachbereiche wegen strafgerichtlicher Verurteilung (hier nicht nur bezogen auf die Manipulation an der wissenschaftlichen Arbeit) auf die Unwürdigkeit zur Führung des Doktortitels geschlossen und die Führung des Titels entzogen werden kann.

 

Rdn 1220

2. In vielen Habilitationsordnungen ist auch der Widerruf der venia legendi (Lehrbefähigung) zwingende Folge bzw. kann eigens angeordnet werden (in Berlin: § 34 Abs. 7 Nr. 2 und 3 BerlHG).

Siehe auch: → Tierarzt, Allgemeines, Teil H Rdn 1204 m.w.N.

[Autor] Röth

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?