Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Ausübung des Tierarztberufes ist an die Approbation gebunden. Bei nachträglicher Tatsachenänderung, die zur Versagung der Approbation berechtigen würden, kann diese mit einer ex-nunc-Wirkung widerrufen werden. |
2. |
Die Behörde muss für das Anordnen des Ruhens bzw. für den Widerruf der Approbation die Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Arztes feststellen. |
3. |
Die Behörde kann das Ruhen der Approbation gem. § 8 BTÄO anordnen. |
4. |
Der Rechtsweg gegen den Widerruf der Approbation ist der verwaltungsrechtliche. |
5. |
Die Approbation kann gem. § 9a BTÄO (auch vorläufig) wieder erteilt werden. |
Rdn 1222
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Tierarzt, Allgemeines, Teil H Rdn 1205.
Rdn 1223
1.a) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist an die Approbation gebunden. Sie ist in der Bundestierärzteordnung (BTÄO) geregelt. Das Führen der Berufsbezeichnung "Tierarzt/Tierärztin" ist erst mit Erteilung der Approbation möglich. Für die Erteilung der Approbation sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig (in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales, LAGeSo). Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 BTÄO vorliegen. Die Approbationsbehörde kann die Erteilung nur wegen Unzuverlässigkeit oder wegen Unwürdigkeit bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach der Approbationsordnung versagen (vgl. Rdn 1226 ff.).
Rdn 1224
Die Approbationsbehörde kann die Erteilung zurücknehmen, wenn bereits bei Erteilung von falschen Tatsachen ausgegangen wurde. Die Rücknahme hat eine ex-tunc-Wirkung. Bei nachträglicher Tatsachenänderung, die zur Versagung der Approbation berechtigen würde, kann sie diese widerrufen mit einer ex-nunc-Wirkung.
☆ Der begünstigende Verwaltungsakt der Approbation ist unteilbar, also nicht durch Auflagen und andere Nebenbestimmungen einschränkbar. Sollte also eine Approbation rechtskräftig widerrufen werden, darf der Tierarztberuf nicht mehr ausgeübt werden.Tierarztberuf nicht mehr ausgeübt werden.
Rdn 1225
b) Gemäß § 8 BTÄO kann auch vorläufig das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Ebenso kann die Behörde auch den Sofortvollzug anordnen.
Rdn 1226
2.a) Die Behörde muss bei Ruhen bzw. Widerruf die Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit feststellen. Strafrechtliche Delikte dürften hier – im Gegensatz zu den anderen Medizinern- Sachbeschädigung und Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sein. Auch Verstöße gegen das BtMG und das AMG sind denkbar.
☆ Das Verfahren auf Ruhen bzw. Widerruf der Approbation steht neben dem Strafverfahren . Dies ist zwar umstritten, dürfte aber h.M. sein und erklärt sich aus den verschiedenen Zielsetzungen (repressiv und präventiv). auf Ruhen bzw. Widerruf der Approbation steht neben dem Strafverfahren. Dies ist zwar umstritten, dürfte aber h.M. sein und erklärt sich aus den verschiedenen Zielsetzungen (repressiv und präventiv).
Es ist immer auch darauf zu achten, ob der konkrete Vorwurf gegen den Beschuldigten die Approbationsbehörde aus präventiven Gründen (u.a. Gefahr für die Patienten etc.) dazu zwingen könnte einzugreifen, bevor das Strafverfahren beendet sein wird. Ein Argument für das Absehen einer Ruhensanordnung kann z.B. auch sein, dass der Mandant bereits in U-Haft ist.
Rdn 1227
b) Unwürdigkeit ist anzunehmen, wenn der Tierarzt durch sein Verhalten nicht das zur Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen beim Publikum besitzt. Hier geht es um das berufliche Gesamtverhalten. Der Tierarzt die für seinen Dienst notwendige Integrität und Glaubwürdigkeit sowie den erforderlichen guten Ruf besitzt.
Rdn 1228
Beispiele für Unwürdigkeit:
(zur Rspr. und den Fallgruppen: s. Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 13 Rn 25 ff.; MAH-Medizinrecht/Wollersheim, § 6 Rn 12 ff.; MAH-WirtschaftsstrafR/Tsambikakis, § 31 Rn 115 ff.; Spickhoff/Schelling, § 5 BÄO Rn 13 – 60; Ulsenheimer, Rn 1379):
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Verurteilung wegen Kapitaldelikten, |
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mehrfache strafrechtliche Verfehlungen in einem "kurzen" Zeitraum, |
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Abrechnungsbetrug, |
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Urkundenfälschung, |
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Verurteilung wegen § 266a StGB, |
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krankhafte Spielsucht. |
Rdn 1229
c) Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Tierarzt nicht die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet. Bei der Unzuverlässigkeit muss anhand der Vergangenheit feststehender Tatsachen die Prognose gewagt werden können, dass auch in Zukunft eine ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufes nicht gewährleistet sein dürfte. Diese Zukunftsprognose ist bei der Unwürdigkeit nicht zu stellen. Auch hier werden Beispiele herangezogen, die den bei Rdn 1228 entsprechen.
Rdn 1230
d) Auch außerberufliches Verhalten kann zum Widerruf der Approbation führen. Es muss nicht unbedingt ein Delikt sein, das unmittelbar mit dem Beruf zu tun hat.
Rdn 1231
3.a) Die Behörde kann das Ruhen der Approbation gem. § 8 BTÄO anordnen.
Rdn 1232
Die Behörde kann das Ruhen der Approbation gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklären. Da dies ein vorläufiges Berufsverbot darstellt, muss die Behörde gute Gründe haben schon vor ...