Das Wichtigste in Kürze:

1. Jeder Umgang mit Waffen oder Munition bedarf grds. der Erlaubnis. Die Erteilung der Erlaubnis setzt stets die Zuverlässigkeit und ein waffenrechtliches Bedürfnis sowie eine besondere Sachkunde voraus.
2. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen haben die Waffenbehörden grds. keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum. Der Betroffene hat daher einen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn nicht ein Versagungsgrund vorliegt. Tritt dieser erst später ein oder wird er erst später bekannt, so kommt eine Versagung nicht mehr in Betracht. § 45 WaffG schafft für die Fälle die maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Rücknahme und den Widerruf.
3. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 WaffG zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine solche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
4. Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei Rücknahme und Widerruf keine aufschiebende Wirkung, wenn die Zuverlässigkeit entfallen ist (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG)!
 

Rdn 1271

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1239.

 

Rdn 1272

1.a) Jeder Umgang mit Waffen oder Munition, welche in Abschnitt 2 der Anlg. 2 (Waffenliste) zum WaffG genannt sind, bedarf grds. der Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 WaffG). Das WaffG unterscheidet hinsichtlich der Erlaubnisse zwischen

dem Erwerb und Besitz von Waffen und Munition,
dem Führen der Waffen und
dem Schießen.
 

Rdn 1273

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird grds. durch eine WBK oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erteilt (§ 10 Abs. 1 S. 1 WaffG). Die WBK ist also eine Urkunde, die zugleich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bestimmter Waffen als auch den tatsächlichen Erwerb der Waffen dokumentiert. Für den Erwerb und Besitz von Munition bedarf es grds. einer gesonderten Erlaubnis durch Eintragung in die WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen (§ 10 Abs. 3 WaffG). Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird grds. durch einen Waffenschein erteilt (§ 10 Abs. 4 S. 1 WaffG). Führen einer Waffe ist ihr Mitführen in schussbereitem Zustand außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums. Geht es "nur" um die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen – sog. "SRS-Waffen" mit PTB-Zulassungszeichen – wird ein sog. "kleiner" Waffenschein erteilt (§ 10 Abs. 4 S. 4 WaffG). Diese sind einerseits sehr weit verbreitet und unterliegen andererseits nur eingeschränkten Erteilungsvoraussetzungen (vgl. i.Ü. dazu → Waffenbesitzer, Waffenschein, kleiner, Teil H Rdn 1316). Die Erlaubnis zum Schießen wird durch einen Erlaubnisschein gem. § 10 Abs. 5 WaffG erteilt, wenn nicht das WaffG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vorsieht. So darf z.B. auf einem Schießstand gem. § 12 Abs. 4 S. 1 WaffG sowie gem. § 13 Abs. 6 S. 1 WaffG bei der befugten Jagdausübung auch ohne gesonderte Erlaubnis geschossen werden.

 

Rdn 1274

b) Allgemein setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 WaffG – neben einem entsprechenden Antrag – voraus (vgl. i.E. → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1249), dass der Antragsteller

das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG),
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und
persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt,
die erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG) sowie
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt.
 

Rdn 1275

2.a) Bei Vorliegen dieser Erteilungsvoraussetzungen haben die Waffenbehörden grds. keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum. Der Betroffene hat daher einen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis, der ggf. auch im Wege der Leistungsklage gerichtlich geltend gemacht werden kann. Fehlt es an der Zuverlässigkeit und liegt daher ein Versagungsgrund bereits im Erteilungsverfahren vor, ist die Erlaubnis zu versagen (vgl. zu den Versagungsgründen im Einzelnen → Waffenbesitzer, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Teil H Rdn 1281).

 

Rdn 1276

b) Treten bestimmte Tatsachen, welche die Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis begründen, erst nach seiner Erteilung ein oder werden sie der Behörde erst später bekannt, kommt eine Versagung der einmal erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr in Betracht. Für diese Fälle sieht § 45 WaffG die Rücknahme und den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z.B. einer WBK) durch die Waffenbehörde vor.

 

Rdn 1277

3. Eine Erlaubnis nach dem WaffG ist zurückzunehmen,

wenn nachträglich bekannt wird,
dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
 

Rdn 1278

Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen,

wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
die zur Versagung hätten führen müssen.
Waffenbesitzer müssen insbesondere zuverlässig sei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?