Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 1333
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 1.
Rdn 1334
1. Mögliche Folgen strafrechtlicher Ermittlungen/Verurteilungen, die nicht bereits selbst vom Strafgericht verhängt werden:
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Widerruf/Rücknahme der Approbation (→ Zahnarzt, Rücknahme/Widerruf bzw. Ruhen der Approbation, Teil H Rdn 1366), |
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Entziehung der Kassenzulassung/Disziplinarverfahren der KV (→ Zahnarzt, Entzug der Kassenzulassung u.a., Teil H Rdn 1347), |
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Berufsrechtliches Verfahren (→ Zahnarzt, berufsrechtliches Verfahren, Teil H Rdn 1337), |
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Schließung der Praxis (→ Zahnarzt, Schließung der Praxis, Teil H Rdn 1384), |
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Erstattungsverfahren beim Honorar (→ Zahnarzt, Erstattungsverfahren, Teil H Rdn 1359), |
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Schadensersatzansprüche (→ Zahnarzt, Schadensersatz des Patienten/Geschädigten, Teil H Rdn 1381), |
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eventuelle hochschulrechtliche Folgen (→ Zahnarzt, hochschulrechtliche Fragen, Teil H Rdn 1362). |
Rdn 1335
2. Dem Zahnarzt kann das unbeschränkte Recht zur Ausübung des Zahnarztberufes (Approbation) vorläufig oder endgültig entzogen werden. Dem Zahnarzt kann auch drohen, dass die kassenzahnärztliche Vereinigung als Disziplinarmaßnahme das Ruhen der Kassenzulassung anordnet (bis zu zwei Jahren) oder (nicht als Disziplinarverfahren) die Kassenzulassung dauerhaft entzogen wird. Des Weiteren kann dem Zahnarzt ein berufsgerichtliches Verfahren drohen. Mit der Schließung der Praxis ist nicht zu rechnen, allerdings haben Notverkäufe/-verpachtungen Auswirkung auf den Preis. Er muss ggf. mit Erstattungsverfahren, d.h. mit Rückforderung des ohne Rechtsgrund erhaltenen Honorars durch die gesetzlichen Krankenkassen rechnen. Er kann sich den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen seiner Patienten ausgesetzt sehen.
Rdn 1336
3. Die Behörden, und zwar die jeweiligen Kammern und die Approbationsbehörden erhalten gem. Nr. 26 der MiStra bei Tatvorwürfen, die geeignet sind berufsrechtlich von Belang zu sein Mitteilung über den Erlass und den Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, über die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes und die Aufhebung, über die Erhebung der öffentlichen Klage und über den Ausgang der oben angegebenen Verfahren.
☆ Der Beruf des Mandanten muss vielleicht den Strafverfolgungsbehörden gar nicht zur Kenntnis gereicht werden. Als Verteidiger sollte man niemals den Beruf – ohne Zwang – des Mandanten offenbaren !niemals den Beruf – ohne Zwang – des Mandanten offenbaren!
Siehe auch: → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 1 m.w.N.;→ Arzt, Zahnarzt, berufsrechtliches Verfahren, Teil H Rdn 1337; → Arzt, Zahnarzt, Entzug der Kassenzulassung u.a., Teil H Rdn 1347; → Arzt, Zahnarzt, Erstattungsverfahren, Teil H Rdn 1359; → Arzt, Zahnarzt, hochschulrechtliche Folgen, Teil H Rdn 1362; → Arzt, Zahnarzt, Rücknahme/Widerruf bzw. Ruhen der Approbation, Teil H Rdn 1366; → Arzt, Zahnarzt, Schadensersatz des Patienten/Geschädigten, Teil H Rdn 1381; → Arzt, Zahnarzt, Schließung der Praxis, Teil H Rdn 1384.