Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Ausübung des Zahnarztberufes ist an die Approbation gebunden. Bei nachträglicher Tatsachenänderung, die zur Versagung der Approbation berechtigen würden, kann diese mit einer ex-nunc-Wirkung widerrufen werden. |
2. |
Die Behörde muss für das Anordnen des Ruhens bzw. für den Widerruf der Approbation die Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Arztes feststellen. |
3. |
Die Behörde kann das Ruhen der Approbation gem. § 6 BÄO anordnen. |
4. |
Der Rechtsweg gegen den Widerruf der Approbation ist der verwaltungsrechtliche. |
5. |
Die Approbation kann gem. § 8 BÄO (auch vorläufig) wieder erteilt werden. |
Rdn 1367
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2.
Rdn 1368
1. Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist an die Approbation gebunden. Sie ist im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) geregelt. Das Führen der Berufsbezeichnung Zahnarzt/Zahnärztin ist erst mit Erteilung der Approbation möglich. Für die Erteilung der Approbation sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig (in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales, LAGeSo). Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gem. § 2 ZHGvorliegen. Die Approbationsbehörde kann die Erteilung nur wegen Unzuverlässigkeit oder wegen Unwürdigkeit bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach der Approbationsordnung versagen (vgl. Rdn 1370 ff.).
Rdn 1369
Die Approbationsbehörde kann die Erteilung zurücknehmen, wenn bereits bei Erteilung von falschen Tatsachen ausgegangen wurde. Die Rücknahme hat eine ex-tunc-Wirkung. Im Übrigen bei nachträglicher Tatsachenänderung, die zur Versagung der Approbation berechtigen würden, kann sie diese widerrufen mit einer ex-nunc-Wirkung.
☆ Der begünstigende Verwaltungsakt der Approbation ist unteilbar, also nicht durch Auflagen und andere Nebenbestimmungen einschränkbar. Sollte also eine Approbation rechtskräftig widerrufen werden, darf der Zahnarztberuf nicht mehr ausgeübt werden.Zahnarztberuf nicht mehr ausgeübt werden.
Rdn 1370
b) Gem. § 5 ZHG kann auch vorläufig das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Ebenso kann die Behörde auch den Sofortvollzug anordnen (vgl. Rdn 1377).
Rdn 1371
2.a) Die Behörde muss für das Anordnen des Ruhens bzw. für den Widerruf der Approbation die Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Zahnarztes feststellen. Berufsspezifische strafrechtliche Delikte von Zahnärzten sind vorwiegend der Abrechnungsbetrug und die fahrlässige Körperverletzung sowie gelegentlich Verstöße gegen das BtMG und das AMG.
☆ Das Verfahren auf Ruhen bzw. Widerruf der Approbation steht neben dem Strafverfahren . Dies ist zwar umstritten, dürfte aber h.M. sein und erklärt sich aus den verschiedenen Zielsetzungen (repressiv und präventiv). Der rechtskräftige Widerruf der Approbation hat auch den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung zur Folge. auf Ruhen bzw. Widerruf der Approbation steht neben dem Strafverfahren. Dies ist zwar umstritten, dürfte aber h.M. sein und erklärt sich aus den verschiedenen Zielsetzungen (repressiv und präventiv). Der rechtskräftige Widerruf der Approbation hat auch den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung zur Folge.
Der Rechtsweg gegen den Widerruf der Approbation ist der verwaltungsrechtliche.
Es ist immer auch darauf zu achten, ob der konkrete Vorwurf gegen den Beschuldigten die Approbationsbehörde aus präventiven Gründen (u.a. Gefahr für die Patienten etc.) dazu zwingen könnte einzugreifen, bevor das Strafverfahren beendet sein wird. Ein Argument für das Absehen einer Ruhensanordnung kann zum Beispiel auch sein, dass der Mandant bereits in U-Haft ist.
Rdn 1372
a) Unwürdigkeit ist anzunehmen, wenn der Zahnarzt durch sein Verhalten nicht das zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen beim Publikum besitzt. Hier geht es um das berufliche Gesamtverhalten. Der Zahnarzt muss die für seinen Dienst notwendige Integrität und Glaubwürdigkeit sowie den erforderlichen guten Ruf besitzen.
Rdn 1373
Beispiele für Unwürdigkeit
(zur Rspr. und den Fallgruppen: s. Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 13 Rn 25 ff.; MAH-Medizinrecht/Wollersheim, § 6, Rn 12 ff; MAH-WirtschaftsstrafR/Tsambikakis, § 31 Rn 115 ff; Spickhoff/Schelling, § 5 BÄO Rn 13 – 60, insb. Rn 21 – 40; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, Rn 1379):
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Verurteilung wegen Kapitaldelikten, |
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Verurteilung wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder Körperverletzungen, |
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versuchter Schwangerschaftsabbruch und gefährliche Körperverletzung, |
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mehrfache strafrechtliche Verfehlungen in einem "kurzen" Zeitraum, |
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Abrechnungsbetrug, |
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Urkundenfälschung, |
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Verurteilung wegen § 266a StGB, |
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krankhafte Spielsucht. |
Rdn 1374
b) Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Zahnarzt nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet. Bei der Unzuverlässigkeit muss anhand aus der Vergangenheit feststehender Tatsachen die Prognose gewagt werden können, dass auch in Zukunft eine ordnungsgemäße Ausübung des zahnärztlichen Berufes nicht gewährleistet sein dürfte. ...