Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Grds. kann ein Anspruch jedermann erwachsen, wenn er von Maßnahmen deutscher Strafverfolgungsorgane betroffen wurde. Ein lediglich Verdächtiger sowie Mitbeschuldigte haben keine Ansprüche nach StrEG. Dritten kann – ausgenommen von Unterhaltsberechtigten (§ 11 StrEG) – kein Entschädigungsanspruch nach StrEG zustehen. |
2. |
Die Entschädigungspflicht beschränkt sich naturgemäß auf die Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen innerstaatlicher Organe, also auf deutsche Vollzugsmaßnahmen. Verfolgungsmaßnahmen ausländischer Staaten unterliegen nicht der Ersatzpflicht nach dem StrEG. |
Rdn 306
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281.
Rdn 307
1.a) Grds. kann ein Anspruch jedermann erwachsen, wenn er von Maßnahmen deutscher Strafverfolgungsorgane betroffen wurde (Kunz, StrEG, Einleitung Rn 35) und diese im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens vollzogen wurden.
☆ Der Anspruchsteller muss Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Verurteilter (h.M.; BeckOK-StPO/ Cornelius , § 1 StrEG Rn 4; Kunz , StrEG, Einleitung Rn 36; Meyer , StrEG, Einl. Rn 49; Meyer-Goßner/Schmitt , vor StrEG Rn 2.) eines Straf- (OLG Nürnberg NStZ-RR 2003, 62) bzw. Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und als solcher Adressat der Maßnahme (OLG Hamburg OLGSt StrEG § 2 Nr. 1.) gewesen sein.Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Verurteilter (h.M.; BeckOK-StPO/Cornelius, § 1 StrEG Rn 4; Kunz, StrEG, Einleitung Rn 36; Meyer, StrEG, Einl. Rn 49; Meyer-Goßner/Schmitt, vor StrEG Rn 2.) eines Straf- (OLG Nürnberg NStZ-RR 2003, 62) bzw. Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und als solcher Adressat der Maßnahme (OLG Hamburg OLGSt StrEG § 2 Nr. 1.) gewesen sein.
Rdn 308
b) Ein lediglich Verdächtiger, der nicht als Beschuldigte belehrt wurde (OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 349), selbst wenn er später förmlich zum Beschuldigten wird, sowie Mitbeschuldigte (KG StraFo 2009, 437), haben keine Ansprüche nach StrEG. Dies gilt auch für denjenigen, bei dem eine Durchsuchung gem. § 103 StPO erfolgt, selbst wenn er später zum Beschuldigten wird (OLG Hamm wistra 2006, 359). Ebenso wenig kann das Bekanntwerden der Einleitung eines EV eine Ersatzpflicht nach StrEG auslösen (BGH BGHR StrEG § 2 Strafverfolgungsmaßnahme 1; OLG Schleswig JurBüro 1999, 165).
Rdn 309
c) Dritten kann – ausgenommen von Unterhaltsberechtigten (§ 11 StrEG) – kein Entschädigungsanspruch nach StrEG zustehen. Insoweit handelt es sich um einen durch den Gesetzgeber bewusst in Kauf genommenen Ausschluss aus dem gesetzlichen Schutzbereich (OLG Saarbrücken MDR 2011, 914). Dies wurde bereits entschieden in folgenden
Rdn 310
Rechtsprechungsbeispielen
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Eigentümerbeschlagnahmter/sichergestellter Gegenstände (KG StraFo 2009, 437; LG Trier JurBüro 1994, 290.), |
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Einziehungsbeteiligte (KG NJW 1978, 2406), |
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Fahrzeugeigentümer (OLG Naumburg NJ 2007, 83), |
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Gesellschaften (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 320; OLG München, Beschl. v. 18.2.2013 – 4 VAs 56/12; s. zur GmbH OLG Nürnberg NStZ-RR 2003, 62 und zur sog. Ein-Mann-GmbH (LG Flensburg JurBüro 2002, 165), |
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Minderheitsgesellschafter (LG Stuttgart, Urt. v. 4.3.2008 – 15 O 315/07), |
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Wohnungsvermieter (LG Rostock NJW-RR 2011, 878). |
Rdn 311
Allerdings kann dem Vermieter einer Wohnung für (Kollateral-)Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter entstanden sind, Grds. ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zustehen, wenn er nicht weiß, davon erfahren hat oder es sich ihm aufdrängen musste, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Dann kommt es, von Bagatellfällen abgesehen, auf die Höhe des aus einer Substanzverletzung der Mietwohnung resultierenden Schadens nicht an, ebenso wenig wie es eine Rolle spielt, ob dem Vermieter möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen seinen Mieter zustehen (BGH NJW 2013, 1736 m. Anm. Kotz StRR 2013, 234).
Rdn 312
2.a) Die Normsetzungshoheit des Gesetzgebers beschränkt sich naturgemäß auf die Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen innerstaatlicher Organe, also auf deutsche Vollzugsmaßnahmen, wobei es insoweit allerdings nicht auf den Vollzugsort der Maßnahme ankommt; auch Maßnahmen im Ausland können die Entschädigungspflicht auslösen (Kunz, StrEG, Einleitung Rn 34). Ausdrücklich geregelt ist dies in § 2 Abs. 3 StrEG etwa für die Auslieferungshaft, wenn Deutschland als ersuchender Staat den entsprechenden Antrag gestellt und der ersuchte Staat den Verfahrensbetroffenen in Haft genommen hat. Eine Haftung nach StrEG kommt allerdings nicht in Betracht, wenn der ersuchte Staat Maßnahmen vollzieht, die nicht auf Ersuchen einer deutschen Behörde zurückgehen (OLG Hamburg MDR 1982, 519).
Rdn 313
b) Umgekehrt folgt daraus, dass Verfol...