Das Wichtigste in Kürze:

1. Kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigte (§ 11 StrEG) gegenüber dem Verfahrensbetroffen sind die einzigen Dritten, die einen eigenständigen (akzessorischen) Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz geltend machen können.
2. Der Anspruch nach § 11 StrEG setzt einen Entschädigungsanspruch des Unterhaltsverpflichteten voraus.
3. Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach auf den entzogenen Unterhalt begrenzt.
4. Nach den Ausführungsvorschriften Abschnitt A. III. Nr. 2 sollen Unterhaltsberechtigte über ihren Anspruch auch belehrt werden.
5. Hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs treffen den Unterhaltsberechtigten dieselben Pflichten wie sie auch dem Verfahrensbetroffenen selbst obliegen.
 

Rdn 603

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281.

 

Rdn 604

1. Kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigte (§ 11 StrEG) gegenüber dem Verfahrensbetroffen sind die einzigen Dritten, die einen eigenständigen (akzessorischen) Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz geltend machen können (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 35). Es sind dies folgende:

 

Rdn 605

 

Unterhaltsberechtigte

Ehegatten während der bestehenden Ehe (§§ 1360 ff. BGB),
Ehegatten nach geschiedener Ehe (§§ 1569 ff. BGB),
eheliche und anerkannte Kinder (§§ 1601 ff. BGB),
Kinder für die eine Vaterschaft nicht besteht (§§ 1615a ff. BGB),
Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB),
Lebenspartner (§§ 5, 12, 16 LPartG) sowie
Unterhaltsberechtigte nach ausländischem Recht (Art. 18 EGBGB).
 

Rdn 606

2. Der Anspruch nach § 11 StrEG setzt einen Entschädigungsanspruch des Unterhaltsverpflichteten voraus (OLG Oldenburg RdL 2014, 171), der den Anspruch des Unterhaltsberechtigten der Höhe nach begrenzt (LG Flensburg JurBüro 1981, 1045). Demgemäß wirkt sich auch eine Teilversagung nach § 6 StrEG auf den Anspruch nach § 11 StrEG ebenso aus wie ein gegenüber dem Verfahrensbetroffenen angenommenes Mitverschulden (§ 254 BGB).

 

☆ Dagegen kann sich, da es sich bei § 11 StrEG um einen originären Ersatzanspruch gegen den Staat richtet, ein Entschädigungsverzicht des Verfahrensbetroffenen nicht auswirken .Entschädigungsverzicht des Verfahrensbetroffenen nicht auswirken.

 

Rdn 607

3.a) Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach auf den entzogenen Unterhalt begrenzt. Hierzu ist auf die Ausführungsvorschriften zum StrEG (abgedr. bei Kunz, StrEG, S. 288 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, Anh 12 Anl C) hinzuweisen, in welcher zur Entziehung des Unterhalts i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 StrEG Folgendes ausgeführt ist:

 

Rdn 608

Zitat

"3.a) Entzogen im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 StrEG ist der Unterhalt, wenn ihn die unterhaltspflichtige Person infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht leisten und die unterhaltsberechtigte Person ihn auch nicht nachträglich beanspruchen konnte (vgl. z' B. § 1613 BGB):"

b) Kommen Ansprüche von Unterhaltsberechtigten in Betracht, so widmet die Prüfungsstelle der Gefahr von Doppelzahlungen besondere Aufmerksamkeit. Aus diesem Grund kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, die berechtigten Personen zu einer Erklärung aufzufordern, ob und ggf. in welcher Höhe sie im fraglichen Zeitraum anderen Personen zur Unterhaltsleistung verpflichtet waren oder gewesen wären. Im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung ist anzustreben, dass sich die Beteiligten auf eine bestimmte Aufteilung der Gesamtentschädigung einigen oder eine der beteiligten oder, eine dritte Person bevollmächtigen, die Gesamtentschädigung mit schuldbefreiender Wirkung für das Land in Empfang zu nehmen (vgl. § 362 Abs. 2 BGB).

c) Einigen sich die Beteiligten nicht und ist eine Prüfung der Unterhaltsansprüche mit Schwierigkeiten verbunden, verspricht sie kein eindeutiges Ergebnis oder hat eine durchgeführte Prüfung kein eindeutiges Ergebnis gehabt, so kommt die Hinterlegung (vgl. § 372 ff. BGB) des Entschädigungsbetrages in Betracht, soweit er unter den Beteiligten streitig ist und 'Zweifel an, ihrer Berechtigung bestehen.

 

Rdn 609

b) Der Anspruch darf nicht gem. §§ 90, 92a BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sein.

 

Rdn 610

4. Nach den Ausführungsvorschriften Abschnitt A. III. Nr. 2 sollen Unterhaltsberechtigte über ihren Anspruch auch belehrt werden:

Zitat

"Ist der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Berechtigte anderen Personen kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, und besteht nach den Umständen die Möglichkeit, dass den Unterhaltsberechtigten infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen der Unterhalt entzogen worden ist (vgl. Abschnitt B II Nr. 3 Buchst. A), so stellt die Staatsanwaltschaft auch diesen Personen eine Belehrung über ihr Antragsrecht und die Frist zur Antragstellung zu (vgl. § 11 Abs. 2 StrEG)."

 

Rdn 611

5. Hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs treffen den Unterhaltsberechtigten dieselben Pflichten wie sie auch dem Verfahrensbetroffenen selbst obliegen:

Fristeinhaltung bei Anmeldung des Anspruchs (§ 11 Abs. 2 StrEG),
Antragsinhalt (§ 10 Abs. 2 S. 2 StrEG), insb. Ersatzberechtigung,
Beachtung der Ausschlussfrist (§ 12 StrEG).

Siehe auc...

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