Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Gerichtsgebühren ergeben sich abschließend aus Teil 3 KV GKG. |
2. |
Für alle Rechtszüge richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach der rechtskräftig erkannten Strafe. |
3. |
Bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung fallen gesonderte Gebühren an. |
4. |
Bei rechtskräftiger Verurteilung mehrerer Angeklagter ist die Gebühr nach Maßgabe der gegen jeden Angeklagten verhängten Strafe zu erheben. |
Rdn 125
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Gerichts- und Verfahrenskosten, Allgemeines, Teil J Rdn 87.
Rdn 126
1. Die Gerichtsgebühren für das Strafverfahren sind ausschließlich in Teil 3 KV GKG geregelt (Nrn. 3110 – 3900 KV GKG). Enthält das KV GKG keinen Gebührentatbestand, ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei. Es können somit nur die dort ausdrücklich und abschließend geregelten Gebühren erhoben werden. Eine Gebühr kann nur erhoben werden, wenn eine rechtskräftige Strafentscheidung vorliegt. Wird das Urteil nicht rechtskräftig, kann keine Gebühr erhoben werden. Im Fall eines Freispruchs des Beschuldigten können daher keine Gerichtsgebühren und auch keine Auslagen erhoben werden.
Rdn 127
2. Nach Vorbem. 3.1 KV GKG bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. In jedem Rechtszug wird somit eine Gebühr auf der Grundlage der rechtskräftig erkannten Strafe erhoben. Hat das Verfahren mehrere Instanzen durchlaufen, ist Berechnungsgrundlage für die Gebühren stets die abschließend in Rechtskraft erwachsene Strafe. Auf die in vorhergehenden Instanzen verhängten, aber nicht rechtskräftig gewordenen Strafen kommt es nicht an. Bei Strafbefehlen richten sich die Gebühren nach Nr. 3118 und 3119 KV GKG. Daneben wird nach Vorbem. 3.1 Abs. 4 KV GKG für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung eine gesonderte Gebühr erhoben. Für die Gebührenberechnung ist es unerheblich, ob die rechtskräftige Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Rdn 128
3. Im erstinstanzlichen Verfahren entstehen die Gebühren nach Nrn. 3110 – 3119 KV GKG und im Berufungsverfahren gelten Nr. 3120 und 3121 KV GKG. Hier kommt es darauf an, ob das Berufungsverfahren mit oder ohne Urteil erledigt worden ist. Die Gebühren nach Nrn. 3110 – 3119 KV GKG entstehen im Berufungsverfahren bei Erledigung durch Urteil mit einem Satz von 1,5 bei Erledigung ohne Urteil mit einem Satz von 0,5. Im Revisionsverfahren gelten Nr. 3130 und 3131 KV GKG. Hier kommt es darauf an, ob das Revisionsverfahren mit oder ohne Urteil bzw. Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO erledigt worden ist. Die Gebühren nach Nrn. 3110 – 3119 KV GKG entstehen im Revisionsverfahren bei Erledigung durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit einem Satz von 2,0, bei Erledigung ohne Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit einem Satz von 1,0.
Rdn 129
4. Betrifft die Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr nach Vorbem. 3.1 Abs. 6 KV GKG nach Maßgabe der gegen jeden Angeklagten rechtskräftig erkannten Strafe zu erheben.
Rdn 130
5. Für die Gebührenberechnung bei der Gesamtstrafenbildung ist wie folgt zu differenzieren:
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Wird die Gesamtstrafe ausschließlich aus Taten gebildet, die im Verfahren angeklagten worden sind, berechnet sich die Gebühr nach der rechtskräftigen Gesamtstrafe. |
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Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB, § 31 Abs. 2 JGG bemisst sich die Gebühr in dem Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die frühere Strafe übersteigt, Vorbem. 3.1 Abs. 5 Satz 1, 2 KV GKG. In den Verfahren, in denen die jetzt einbezogene(n) Strafe(n) verhängt wurden, bleiben die Gebühren bestehen. |
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Im Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 460 StPO und § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren, bereits abgeschlossenen Verfahren; Vorbem. 3.1 Abs. 5 Satz 2, 3 KV GKG. |
Rdn 131
6. Ist ausnahmsweise neben einer Freiheits- auch auf Geldstrafe erkannt worden, fällt nur eine einheitliche Gebühr an. Die Geldstrafe ist dann gem. Vorbem. 3.1 Abs. 2 KV FamGKG in eine Freiheitsstrafe umzurechnen.
Rdn 132
7. Ist neben einer Geldstrafe eine Geldbuße festgesetzt worden, werden gesonderte Gebühren erhoben, Vorbem. 3.1 Abs. 4 KV GKG.
Rdn 133
8. Im Privatklageverfahren richten sich die Gebühren nach Nrn. 3310 – 3341 KV GKG. Die Vorschusspflicht des Privatklägers für bestimmte Gebühren ist in § 16 Abs. 1 GKG geregelt. Die Vorschusspflicht für Auslagen ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG.
Rdn 134
9. Bei der Nebenklage richten sich die Gebühren nach Nrn. 3510 – 3531 KV GKG. Nach Vorbem. 3.5 KV GKG ist Voraussetzung für die Erhebung dieser Gebühren, dass diese dem Nebenkläger auferlegt worden sind. Die Vorschusspflicht des Nebenklägers für bestimmte Gebühren ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GKG; für Auslagen aus § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG.
Rdn 135
10. Das Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben (Adhäsionsverfahren) wegen eines aus der Straftat erwachsenen ver...