Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 146
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Gerichts- und Verfahrenskosten, Allgemeines, Teil J Rdn 87.
Rdn 147
1.a) Wird sowohl von der StA als auch vom Angeklagten Berufung eingelegt und werden vom Berufungsgericht die Kosten der durch die Berufung der StA entstandenen Kosten der Staatskasse, die durch die Berufung des Angeklagten verursachten Kosten dagegen diesem auferlegt, gilt für die Anforderung der Verfahrens- und Gerichtskosten (§ 19 GKG) vom Verurteilten (§ 29 Nr. 1 GKG) Folgendes:
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Eine Quotelung oder Aufteilung der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren (Nr. 3120 KV GKG) nicht vorzunehmen. Denn nach Vorbem. 3.1 Abs. 1 KV GKG bemisst sich die Gerichtsgebühr für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. Der rechtskräftig Verurteilte schuldet damit auf dieser Grundlage berechnete Gebühren. |
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Hinsichtlich der Auslagen nach Teil 9 KV GKG ist im Kostenansatzverfahren gem. § 19 GKG zu entscheiden, welche Kosten der Staatskasse und welche dem Verurteilten zur Last fallen (vgl. insoweit zu den notwendigen Auslagen OLG Schleswig SchlHA 2003, 207 und SchlHA 2005, 264; Meyer-Goßner/Schmitt, § 473 Rn 18). |
Rdn 148
2. Im Kostenansatzverfahren (§ 19 GKG) ist deshalb zu prüfen, ob die Berufung der StA Mehrkosten ausgelöst hat, die von der Staatskasse zu tragen sind (OLG Schleswig SchlHA 2003, 207; Meyer-Goßner/Schmitt, § 473 Rn 18). Entscheidend ist dabei, ob Auslagen ermittelt werden können, die gerade und allein durch die Berufung der Staatsanwaltschaft angefallen sind. Nur diese sind von der Staatskasse zu tragen und nicht gegen den Verurteilten in Ansatz zu bringen (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1987, 1840; OLG Celle, Beschl. v. 6.8.2013 – 1 Ws 192/13; OLG Hamburg NJW 1975, 130; AG Osnabrück JurBüro 1992, 349).
Rdn 149
3. Deshalb gilt:
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Auf die Berufung der StA entfallen nur die Auslagen, die ausscheidbar und ausschließlich der Berufung der StA zuzurechnen sind (OLG Celle, Beschl. v. 6.8.2013 – 1 Ws 192/13). |
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Handelt es sich um Auslagen, die unausscheidbar auch dem erfolglosen Rechtsmittel des Angeklagten zuzurechnen sind, so hat der Verurteilte sie vollständig zu tragen, ohne dass insoweit Billigkeitserwägungen greifen oder eine Quotelung stattfindet (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1987, 1840; OLG Celle, a.a.O.). |
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Weil die Berufungen der StA und des Angeklagten kostenrechtlich getrennt zu betrachten sind, hat der Verurteilte die Kosten seiner erfolglosen Berufung unabhängig vom Erfolg der Berufung der StA zu tragen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.5.2013 – 1 Ws 59/13). |
Siehe auch: → Gerichts- und Verfahrenskosten, Allgemeines, Teil J Rdn 86 m.w.N.; → Gerichts- und Verfahrenskosten, Kostenverteilung bei Teileinstellungen, Teil J Rdn 140; → Gerichts- und Verfahrenskosten, Teilfreispruch, Teil J Rdn 150.