Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
Kurzbeschreibung
Im Umsatzsteuerrecht herrscht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Dennoch kann es in konkreten Einzelfällen, z.B. auch bei Steuersatzerhöhungen, interessant sein, gewisse Gewerke als Teilleistung zu erbringen. Um Teilleistungen in der Bauwirtschaft anlässlich der letzten Steuersatzerhöhung genauer zu definieren, hatte die OFD Karlsruhe seinerzeit eine Karteiverfügung (S 7270 Karte 2 zu § 13 UStG) erlassen. Diese kann hilfsweise für die Beurteilung auch heute herangezogen werden.
Abgrenzung von Leistungen und Teilleistungen in der Bauwirtschaft
Werklieferungen
Hierbei gilt die Leistung als ausgeführt, wenn dem Auftraggeber (Bauherrn) die Verfügungsmacht an dem erstellten Werk verschafft worden ist. Das trifft zu, wenn der Bauherr über das auftragsgemäß fertig gestellte Werk verfügen kann. Die Verfügungsmacht bei Werklieferungen gilt grundsätzlich mit der Übergabe und Abnahme des fertigen Werks als verschafft. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass die baubehördliche Abnahme nicht maßgebend ist.
Wurde für die Baumaßnahme die Anwendung der VOB (Verdingungsordnung Bau) vereinbart, muss die Abnahme innerhalb von 12 Tagen nach Fertigstellung erfolgen (§ 12 VOB/B – die VOB lässt jedoch auch eine vereinbarte abweichende Frist zu).
Wurden keine besonderen Formvorschriften für die Abnahme vereinbart, kann die Abnahme in jeder möglichen Form erfolgen, mit welcher der Bauherr die vertragsgemäße Erfüllung anerkennt (z. B. auch durch stillschweigendes Handeln).
Werkleistungen
Werkleistungen gelten mit der Vollendung des Werks als ausgeführt. Die für Werklieferungen geltenden Grundsätze hinsichtlich einer Abnahme können auch analog auf Werkleistungen angewandt werden.
Teilleistungen im Baugewerbe
Als Teilleistungen werden die wirtschaftlich abgrenzbaren Teile einheitlicher Werklieferungen oder Werkleistungen bezeichnet. In der Regel wird für diese Teilleistungen das Entgelt gesondert vereinbart und statt der Gesamtleistung geschuldet (vgl. Abschn. 13.4 Sätze 1-4 UStAE).
Bedingung ist jedoch, dass sowohl der Leistungsgeber als auch der Leistungsempfänger sich darüber einig sein müssen, dass eine Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespaltet werden soll.
Wird die Sollbesteuerung angewandt, entsteht die Steuer für Teilleistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Damit Teilleistungen vorliegen können, muss die Gesamtleistung folgende Bedingungen erfüllen:
- wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung
- gesonderte Abnahme bei einer Werklieferung/Vollendung bei einer Werkleistung
- gesonderte Vereinbarung
- gesonderte Abrechnung
Bei den letzten Steuersatzerhöhungen wurde eine den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Zusammenstellung von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen ausgearbeitet (USt-Kartei OFD Karlsruhe S 7270 Karte 2 zu § 13 UStG). Diese Grundsätze können hilfsweise auch gegenwärtig angewandt werden.
Zusammenstellung von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen
Gewerk |
Aufteilungsmaßstab |
Anschlüsse an Entwässerungs- und Versorgungsanlagen |
Aufteilung erfolgt nach installierten Anlagen. |
Außenputzarbeiten |
Aufgeteilt werden darf haus- oder blockweise bis zur Dehnungsfuge. |
Bodenbelagarbeiten |
Aufteilung kann nach Wohnung oder Geschoss erfolgen (vgl. auch BMF, Erlass vom 23.11.1967, IV A/2 – S 7440 – 3/67, Abschn. 2 Abs. 2 Beispiel 1, BStBl 1967 I S. 461). |
Dachdeckerarbeiten |
Aufteilung haus- oder blockweise zulässig. |
Elektrische Anlagen |
Eine Aufteilung bei Gesamtanlagen erfolgt im Allgemeinen blockweise. |
Erdarbeiten |
Erfolgt i. d. R. haus- oder blockweise. |
Fliesen- und Plattenlegerarbeiten |
Aufteilung i. d. R. nach Wohnung oder Einheit. |
Gartenanlagen |
Aufteilung erfolgt je nach der Arbeit. |
Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation |
Aufteilung der Rohinstallationsanlagen ist haus- oder blockweise zulässig. Bei der Installation z. B. von Waschbecken, Badewannen und WC-Becken bestehen im Allgemeinen auch gegen eine stückweise Aufteilung keine Bedenken. |
Heizungsanlagen |
Die Aufteilung kann haus- oder blockweise je Anlage erfolgen; bei selbstständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden. |
Kanalbau |
Eine abschnittsweise Aufteilung (z. B. von Schacht zu Schacht) ist möglich. |
Klempnerarbeiten |
Aufteilung ist je nach Art der Arbeit haus- oder stückweise zulässig (z. B. Regenrinne mit Fallrohr hausweise, Fensterabdeckungen (außen) stückweise). |
Maler- und Tapezierarbeiten |
Die Aufteilung nach Wohnungen ist normalerweise zulässig (i. d. R. jedoch keine raumweise Aufteilung, wenn die Arbeiten untrennbar ineinander fließen. |
Maurer- und Betonarbeiten |
Bei Neubauten können Teilleistungen im Allgemeinen nur haus- oder blockweise erbracht werden. Zu beachten ist, dass bei herkömmlicher Bauweise und bei Skelettbauweise eine geschossweise Aufteilung grundsätzlich nicht erlaubt ist. |
Naturwerkstein- und Betonwerksteinarbeiten |
Bei Objekten, die miteinander verbunden sind, kann eine stückweise Aufteilung vorgenommen werden. |
Ofen- und Herdarbeiten |
Gegen eine stück- oder wohnungsweise Aufteilung bestehen keine Bedenken. |
Putz- und S... |