1.1 Versteigerungsarten
Weitere
Neben der Vollstreckungsversteigerung von Grundstücken regelt das ZVG auch die Zwangsversteigerung in besonderen Fällen, insbesondere die Versteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters und eines Erben sowie die Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft (allgemein "Teilungsversteigerung" genannt). Auch ein Zusammentreffen von Teilungs- und Forderungsversteigerung ist möglich.
Im Wesentlichen finden auf diese Sonderformen die Vorschriften über die Vollstreckungsversteigerung entsprechende Anwendung. Von praktischer Bedeutung ist hierbei vor allem die in §§ 180–185 ZVG geregelte Teilungsversteigerung.
Stets Zwangsvollstreckung
Trotz des Verfahrenszwecks handelt es sich bei der Teilungsversteigerung um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, denn sie wird auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer vorgenommen. Die Durchführung gestaltet sich allerdings oft schwieriger als bei einer (Forderungs-)Zwangsversteigerung, weil manche Vorschriften (insbesondere betreffend Antragsberechtigung, Einstellungsmöglichkeiten, geringstes Gebot, Erlösverteilung) noch komplizierter und die Fronten zwischen den Beteiligten der Teilungsversteigerung oft verhärtet sind. Es ist gar von einem "Kriegsschauplatz" die Rede.
1.2 Anwendungsbereich
Arten der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft, deren Aufhebung begehrt wird, kann eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gemeinschaft zur gesamten Hand sein.
Eine Bruchteilsgemeinschaft liegt vor, wenn etwa ein Grundstück mehreren Personen zu bestimmten Teilen gehört (z. B. Eheleuten zu je 1/2).
Miteigentümer
Das Miteigentum kann nicht nur zu gleichen, sondern auch zu ungleichen Anteilen (z. B. 1/4 zu 3/4) bestehen. Jeder Miteigentümer kann jederzeit zur Aufhebung der Gemeinschaft die Versteigerung beantragen – auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer.
Gesamthandsgemeinschaften
Bei der Gemeinschaft zur gesamten Hand kann es sich um eine Erbengemeinschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705ff. BGB), eine Personengesellschaft (OHG, KG) oder eine eheliche Gütergemeinschaft handeln. Hier steht allen Mitgliedern das jeweilige Grundstück gemeinschaftlich ("zur gesamten Hand") zu.
Soweit allerdings Personengesellschaften betroffen sind, schließt § 719 Abs. 1 BGB das Verlangen nach einer Teilung aus. Die Gesellschaft muss als solche aufgelöst werden. Bei der GbR kann die Teilungsversteigerung wegen der Verweisung in § 731 BGB auf das Recht der Gemeinschaft frühestens im Liquidationsstadium erfolgen.
Erbengemeinschaft
Von besonderer Bedeutung ist die Teilungsversteigerung bei der Erbengemeinschaft. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen.
GbR
Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen. Die GbR selbst und die übrigen Gesellschafter sind jedoch nicht schutzlos: Sie können Einwände aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend machen.
WEG-Gemeinschaft
Ausgeschlossen ist die Teilungsversteigerung bei den Wohnungseigentümer- und Wohnungserbbaurechtsgemeinschaften.