Antrag
Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es eines entsprechenden Antrags an das Amtsgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt. Es besteht kein Anwaltszwang.
Kein Titel nötig
Der Versteigerungsantrag setzt keinen vollstreckbaren Titel voraus. Denn in diesem Verfahren fehlt es an einem Gläubiger-Schuldner-Verhältnis. Wer nicht Antragsteller ist, ist Antragsgegner, wobei auch alle Eigentümer Antragsteller sein können. Ein Beitritt der Antragsgegner ist möglich. Sie werden dann zu Antragstellern mit der Möglichkeit, entsprechenden Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.
Inhalt
Der Antrag muss die Namen des Antragstellers und des/der Antragsgegner (mit ladungsfähiger Anschrift und Angabe der jeweiligen Anteilshöhe) sowie die genaue Grundstücksbezeichnung enthalten.
Wer kann Antrag stellen?
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf die Höhe seines Anteils. Ist eine Bruchteilsgemeinschaft wiederum Mitglied einer Erbengemeinschaft, so kann jeder beteiligte Miterbe die Aufhebung beider Gemeinschaften beantragen.
Ehegatten
Bei Eheleuten ist jeder einzelne antragsberechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe seines Anteils. Dabei können auch beide Ehegatten Antragsteller sein, sei es durch einen eigenen Antrag, sei es im Wege des Beitritts nach § 27 ZVG. In jedem Fall sind beide Ehegatten Beteiligte von Amts wegen; hinzukommen im Einzelfall Grundstücksberechtigte und Beteiligte aufgrund Anmeldung.
Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, so ist jeder von ihnen alleine antragsberechtigt. Leben sie in Gütergemeinschaft, können sie – erst nach Beendigung der Gemeinschaft – grundsätzlich nur gemeinsam die Auseinandersetzungsversteigerung beantragen, es sei denn, einer ist alleinverwaltungsberechtigt.
Nachweis der Eintragung
Der Antragsteller muss grundsätzlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein. Die Eintragung hat der Antragsteller durch ein (aktuelles) Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen; gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, genügt die Bezugnahme auf das Grundbuch.
Nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist es ausreichend, dass der Antragsteller das Recht des Eigentümers oder Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Dies kann etwa der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Miteigentümers sein.
Auch Pfändungsgläubiger
Doch auch ein Gläubiger, der den Auseinandersetzungsanspruch eines Bruchteilseigentümers bzw. den Anteil eines Mitglieds einer Gesamthandsgemeinschaft pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt, kann die Teilungsversteigerung beantragen.
Verschiedene Vollstreckungsmöglichkeiten
Ist der Schuldner Bruchteilseigentümer eines Grundstücks zu 1/2, so sollte sein (mit einem Titel ausgestatteter) Gläubiger folgende Möglichkeiten prüfen: Er kann
- die "normale" Zwangsversteigerung des hälftigen Anteils des Schuldners betreiben oder
- das Recht des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft (zusammen mit dem Anspruch auf den nach der Aufhebung dem Schuldner zustehenden Erlösanteil!) pfänden und überweisen lassen und sodann die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks beantragen.