Familienschutz
Wegen der besonderen Bedeutung von Ehe und Familie sind auch bei der Teilungsversteigerung entsprechende Schutzregelungen zu beachten, insbesondere bei Bestehen einer Zugewinngemeinschaft sowie bei der Wohnungszuweisung.
3.1 Zustimmung nach § 1365 BGB
3.1.1 Erfordernis auch bei Teilungsversteigerung
Gesamtes Vermögen betroffen?
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein zusätzliches Problem zu beachten: Zwar verwaltet grundsätzlich jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig. Will er allerdings über sein Vermögen im Ganzen verfügen, muss der andere Ehegatte dem Geschäft zustimmen. Hierdurch soll zum einen erreicht werden, dass der Familie die wirtschaftliche Grundlage erhalten bleibt; ferner soll der zustimmungsberechtigte Ehegatte vor einer Gefährdung seiner zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung geschützt werden.
Entsprechende Geltung
Inzwischen hat der BGH entschieden, dass diese gesetzliche Regelung auch bei der Teilungsversteigerung gilt. Stellt sich also die Auseinandersetzung des Bruchteilseigentums als Gesamtvermögensverfügung dar, so muss der andere Ehegatte grundsätzlich zustimmen.
Eile tut not!
Gleichzeitig hat der BGH einen weiteren Streitpunkt entschieden: Die fehlende Zustimmung steht nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der Anordnung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen. Nur so lassen sich unnötige Versteigerungsverfahren vermeiden.
Zustimmungsbedürftigkeit
Der Antragsteller sollte bereits bei Einleitung des Verfahrens die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit geklärt haben und beizeiten auf Ersetzung der Zustimmung dringen.
3.1.2 Grundbesitz als Vermögen im Ganzen
Wertvergleich
Um feststellen zu können, ob der von der Verfügung betroffene Grundbesitz fast das gesamte Vermögen eines Ehegatten darstellt, ist ein Wertvergleich erforderlich. Zu klären ist: In welchem Verhältnis steht der objektive Wert des Geschäftsobjekts zu dem objektiven Wert des nicht betroffenen Vermögens? In der Regel wird ein zustimmungsfreies Geschäft dann angenommen, wenn die Vermögensverfügung maximal 85 % des ursprünglichen Gesamtvermögens erfasst. Bei größeren Vermögen (ab etwa 250.000 EUR) liegt Zustimmungsbedürftigkeit nur vor, wenn dem Veräußerer weniger als 10 % verbleiben.
3.1.3 Verweigerung der Zustimmung
Ersetzung der Zustimmung
Gericht einschalten
Da die Versteigerung meist anlässlich einer Scheidung der Eheleute und nur mangels einverständlicher Regelung beantragt wird, liegt es auf der Hand, dass die Zustimmung vom anderen Ehegatten nicht selten verweigert wird. In diesem Fall kann der verfügende Ehegatte durch entsprechenden Antrag die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung durch das Gericht überprüfen und die Zustimmung ersetzen lassen. Die gerichtliche Entscheidung hat dann dieselbe Wirkung wie die Einwilligung des anderen Ehegatten.
Voraussetzung für die Ersetzung ist insbesondere, dass
- die Teilungsversteigerung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und
- der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert.
Ob eine Teilungsversteigerung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache des Getrenntlebens der Eheleute abzuwägen ist.
Zuständigkeit und Entscheidung
Familiensache
Da es sich bei dem Ersetzungsverfahren um eine Güterrechtssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, sind die Vorschriften des FamFG anzuwenden. In den meisten Fällen beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners.
Mehrere Möglichkeiten
Die Entscheidung des Familiengerichts hängt zunächst davon ab, ob es die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB für erfüllt erachtet oder nicht: Hält es die Teilungsversteigerung für nicht zustimmungsbedürftig, trifft es keine Entscheidung, sondern erteilt ein so genanntes Negativattest. Bei Annahme der Zustimmungsbedürftigkeit hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 2 BGB mehrere Möglichkeiten der Entscheidung – je nach Bewertung der Zustimmungsverweigerung.
3.1.4 Umgehungsgeschäft
Sittenwidriger Vertrag
Es fehlt auch nicht an Einfällen, dieses Zustimmungserfordernis zu umgehen. So veräußerte ein getrennt lebender Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil am ehelichen Hausgrundstück an seine neue Lebensgefährtin, um so die Teilungsversteig...