Schutz durch Mietvertrag
Die Überlassung der ehelichen Wohnung an einen der Ehegatten nach §§ 1361b, 1568a BGB hindert den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht daran, die Auseinandersetzungsversteigerung zu betreiben.[1] Etwas anderes gilt, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte einen Mietvertrag nach § 1568a Abs. 5 BGB (unter Beachtung der Jahresfrist des Abs. 6!) erreicht hat.[2] Denn der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" gilt auch in der Teilungsversteigerung. Die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte können im Versteigerungstermin angemeldet werden.[3]
Befristung des Mietvertrags
Der andere Ehegatte sollte bereits in dem Wohnungszuweisungsverfahren auf die beabsichtigte Teilungsversteigerung und mögliche Nachteile hinweisen und jedenfalls eine Befristung des Mietvertrags anstreben.
Hat ein Ehepartner das Eigentum an der Ehewohnung bei der Teilungsversteigerung erworben, ist ein Anspruch des anderen Ehepartners auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a BGB ausgeschlossen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen