5.1 Grundsatz
"Pause" im Verfahren
Eine einstweilige Einstellung unterbricht das Verfahren für die Dauer von in der Regel höchstens 6 Monaten; alsdann wird das Verfahren auf Antrag fortgesetzt oder aber aufgehoben. Wird die Teilungsversteigerung von mehreren Antragstellern betrieben, betreffen einstweilige Einstellung, Fortsetzung und Aufhebung immer nur das jeweilige "Einzelverfahren" des betreffenden Antragstellers.
Hinweispflicht
Mit Zustellung des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses ist der jeweilige Antragsgegner auf das Recht, die einstweilige Einstellung zu beantragen, den Fristbeginn und Rechtsfolgen der Versäumung der Frist hinzuweisen.
5.2 § 180 ZVG
Interessenabwägung
In Ausnahmefällen ist auf Antrag eines Miteigentümers das Verfahren einzustellen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen aller Miteigentümer angemessen erscheint. Praktisch bedeutsamer ist die Einstellungsmöglichkeit nach § 180 Abs. 3 und 4 ZVG: Danach kann das Verfahren auf Antrag bis zu 5(!) Jahre eingestellt werden, sofern durch die Versteigerung des Familienwohnheims das Wohl der Kinder ernsthaft gefährdet ist.
Notfrist
Die Einstellung muss binnen der Notfrist von 2 Wochen beantragt werden, beginnend mit der Zustellung des entsprechenden gerichtlichen Hinweises.
5.3 § 765a ZPO
Sittenwidrige Härte?
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht auch im Fall einer besonderen, mit den guten Sitten nicht vereinbaren Härteeine Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufheben oder einstweilen einstellen. Diese Schutzvorschrift ist auch im Teilungsversteigerungsverfahren anzuwenden. Entsprechend kann die hierzu bezüglich der Forderungszwangsversteigerung und Räumungsvollstreckung ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.
Selbstmordgefahr?
Als Grund für eine Verfahrenseinstellung führen im Familienheim verbliebene Antragsgegner – ebenso wie Räumungsschuldner – nicht selten eine (vorgetäuschte oder tatsächliche) Suizidgefährdung an. In diesen Fällen droht die Einstellung des Verfahrens für viele Jahre. Zwar kann von einem Schuldner jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden. Auch wird grundsätzlich eine Interessenabwägung gefordert und betont, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners grundsätzlich zu befristen und mit Auflagen zu versehen ist, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen.
Betreuung möglich?
Kann der Suizidgefahr des Schuldners durch eine Unterbringung des Schuldners entgegengewirkt werden, scheidet die Einstellung aus. In der Praxis überwiegen jedoch die Fälle, in denen eine betreuungsrechtliche Unterbringung nicht zulässig ist und das Versteigerungsverfahren – mitunter wiederholt – eingestellt wird. Es droht gar die Verfahrenseinstellung auf unbestimmte Zeit, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.
"Schutzschrift"
Bei Kenntnis von den psychischen Problemen des Antragsgegners sollte der Antragsteller im Vorgriff auf den absehbaren Schutzantrag nach § 765a ZPO das Vollstreckungsgericht durch eine eigene "Schutzschrift" auf die Problematik hinweisen und die unverzügliche Einschaltung der Gesundheitsbehörde und des Betreuungsgerichts anregen.
5.4 §§ 771, 769 ZPO analog
Drittwiderspruchsantrag
Will der Antragsgegner materielle Einwendungen gegen die Teilungsversteigerung vorbringen, steht ihm hierfür der Widerspruchsantrag nach § 771 ZPO analog vor dem Familiengericht offen. Geltend gemacht werden können z. B. ein Verstoß gegen § 1365 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB.
Antrag auf einstweilige Einstellung
Da die Widerspruchsklage zunächst einmal die Durchführung der Teilungsversteigerung nicht hindert, sollte sie stets mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung verbunden werden.
Antragsformulierung
Die von dem Antragsgegner eingeleitete Teilungsversteigerung des im Grundbuch von …. eingetragenen (Grundstücks/Erbbaurechts ...) wird für unzulässig erklärt. Die Teilungsversteigerung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Drittwiderspruchsverfahrens einstweilen eingestellt.