Zuschlag – und dann?
Mit dem Zuschlag an den Meistbietenden erwirbt der Ersteher Eigentum an dem Grundstück sowie an den von der Versteigerung erfassten Gegenständen (§ 90 ZVG). Gleichzeitig endet die Gemeinschaft an dem Grundstück, die sich nach dem Surrogationsgrundsatz nunmehr an dem Erlös fortsetzt. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft setzt gemäß § 753 Abs. 1 BGB zum einen die Zwangsversteigerung des in Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks voraus und zum anderen die Verteilung des Erlöses, die ihrerseits eine Einigung der Teilhaber erfordert.[1] Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert.
Bei Streit: Hinterlegung
Die Verteilung wird also nicht von dem Versteigerungsgericht vorgenommen. Dieses beraumt lediglich einen Verteilungstermin an, bis zu dem der Ersteher sein bares Meistgebot nebst Zinsen etc. entrichtet haben muss, und erstellt einen Teilungsplan. Bei fehlender Einigung der (früheren) Miteigentümer über die Verteilung wird der Versteigerungsübererlös, der nach Vorwegentnahme der Verfahrenskosten und Befriedigung der nach § 10 ZVG Berechtigten verbleibt, zugunsten aller Miteigentümer hinterlegt.[2]
Dann kann jeder Teilhaber von dem anderen die nach § 13 Abs. 2 Hinterlegungsordnung[3] erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen.[4]
Direkte Zahlung
Nach § 144 ZVG ist es möglich, dass der Ersteher die Berechtigten außergerichtlich durch direkte Zahlung befriedigt.[5]
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