Zuschlag – und dann?

Mit dem Zuschlag an den Meistbietenden erwirbt der Ersteher Eigentum an dem Grundstück sowie an den von der Versteigerung erfassten Gegenständen (§ 90 ZVG). Gleichzeitig endet die Gemeinschaft an dem Grundstück, die sich nach dem Surrogationsgrundsatz nunmehr an dem Erlös fortsetzt. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft setzt gemäß § 753 Abs. 1 BGB zum einen die Zwangsversteigerung des in Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks voraus und zum anderen die Verteilung des Erlöses, die ihrerseits eine Einigung der Teilhaber erfordert.[1] Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert.

Bei Streit: Hinterlegung

Die Verteilung wird also nicht von dem Versteigerungsgericht vorgenommen. Dieses beraumt lediglich einen Verteilungstermin an, bis zu dem der Ersteher sein bares Meistgebot nebst Zinsen etc. entrichtet haben muss, und erstellt einen Teilungsplan. Bei fehlender Einigung der (früheren) Miteigentümer über die Verteilung wird der Versteigerungsübererlös, der nach Vorwegentnahme der Verfahrenskosten und Befriedigung der nach § 10 ZVG Berechtigten verbleibt, zugunsten aller Miteigentümer hinterlegt.[2]

Dann kann jeder Teilhaber von dem anderen die nach § 13 Abs. 2 Hinterlegungsordnung[3] erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen.[4]

Direkte Zahlung

Nach § 144 ZVG ist es möglich, dass der Ersteher die Berechtigten außergerichtlich durch direkte Zahlung befriedigt.[5]

[1] BGH, Urteil v. 20 2.2008, XII ZR 58/04, NJW 2008 S. 1807.
[2] § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG; dazu Kiderlen, FPR 2013, S. 359, 360 f.
[3] Diese ist seit 1.12.2010 außer Kraft und ersetzt worden durch die entsprechenden Bestimmungen der Landeshinterlegungsgesetze, hier z. B. § 22 Abs. 3 Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) oder § 16 Abs. 2 Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG), dazu Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung, 3. Aufl. 2016, Anhang III.
[4] BGH, Beschluss v. 13.11.2013, XII ZB 333/12, FamRZ 2014 S. 285 mit Anm. Wever; dazu auch Kogel, FamRB 2014, S. 81; OLG Stuttgart, Beschluss v. 16.2.2016, 18 UF 156/15, MDR 2016 S. 550.
[5] Dazu Kiderlen, FPR 2013, S. 359, 360, auch zu den Risiken.

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