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Teilwertabschreibung / 2.3 Voraussichtlich dauernde Wertminderung

Hans Walter Schoor
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2.3.1 Nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts

Eine Teilwertabschreibung darf – auch bei feststehender Wertminderung am Bilanzstichtag – nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG nur erfolgen, wenn der Wert "aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger" als der aktuelle Buchwert in der Steuerbilanz ist.

Der Terminus "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist dem Handelsrecht[1] entlehnt. Wann eine Wertveränderung "voraussichtlich dauernd" ist, ist jedoch weder im HGB noch im Steuerrecht definiert. Es handelt sich daher um einen unbestimmten Rechtsbegriff.[2]

Voraussetzung für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist nach der Rechtsprechung des BFH im Grundsatz eine Veränderung des Teilwerts, die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber auch nicht nur vorübergehend sein darf.[3] Eine Wertminderung ist – in Abgrenzung zu bloßen Wertschwankungen – "dauernd", wenn der aktuelle Teilwert den Buchwert während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus.[4] Entscheidend ist, ob aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns am Bilanzstichtag mehr Gründe für ein Andauern der Wertveränderung sprechen als dagegen (50 %-Grenze).[5]

Die Änderung gegenüber dem maßgeblichen Buchwert muss nachhaltig sein und deshalb muss aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertveränderung zu rechnen sein.[6] Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze w...

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