Leitsatz

Temporäres Ruhen des Stimmrechts kraft Vereinbarung bei erheblichem Wohngeldrückstand

 

Normenkette

§§ 10, 25 WEG

 

Kommentar

  1. Das AG Hannover musste entscheiden, ob die Stimme eines Eigentümers bei der Beschlussfassung zur Wiederwahl eines Verwalters unberücksichtigt bleiben kann, wenn er mit den Wohngeldbeiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist und insoweit das Ruhen des Stimmrechts in der Gemeinschaftsordnung vereinbart wurde, obgleich vor der betreffenden Versammlung eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner getroffen wurde.
  2. Die Gemeinschaftsordnung oder auch spätere Vereinbarungen können ein temporäres Ruhen des Stimmrechts vorsehen, solange der betreffende Eigentümer mit erheblichen Wohngeldbeiträgen (vorliegend: von mehr als drei Monatsraten) in Rückstand ist. Auch eine Ratenzahlungsvereinbarung hebt hier das ruhende Stimmrecht nicht auf, wenn nach wie vor zum Zeitpunkt der Versammlung der Zahlungsrückstand höher als drei Monatsraten beträgt.
  3. Allerdings ist der Verwalter gehalten, bereits in der Einladung den säumigen Eigentümer auf das derzeitige Ruhen des Stimmrechts bis zur Zahlung seiner Rückstände hinzuweisen (was vorliegend auch geschehen ist).
 

Link zur Entscheidung

AG Hannover, Urteil vom 02.01.2009, 481 C 12732/08 – noch nicht rechtskräftig –, ZMR 2009, S. 409

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?