Ist die Wohnung oder der Gewerberaum bei Mietbeginn mit Teppichböden ausgestattet, gelten diese als Teil der Mietsache und damit als mitvermietet, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die früheren Eigentumsverhältnisse zum Teppichboden spielen dabei keine Rolle, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Vermieter sie vom Vormieter erworben oder selbst eingebracht hatte. Sind in den vermieteten Räumen dagegen zu Vertragsbeginn Teppichböden nicht verlegt, ist der Mieter berechtigt, diese Maßnahme auf seine Kosten durchzuführen.[1] Der Mieter ist in diesem Fall auch berechtigt, den Teppichboden jederzeit wieder zu entfernen. Bei Rückgabe der Mietsache ist die Entfernung ohnehin Mieterpflicht.[2]

[1] AG Gera, Urteil v. 28.6.1999, 4 C 1515/98, WuM 2000, 19; schon früher LG Mannheim, Urteil v. 16.5.1978, 12 S 103/75, WuM 1976, 50.

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