Der Mieter ist berechtigt, den von ihm verlegten Teppichboden bei Vertragsende zu entfernen (§ 539 Abs. 2 BGB). Der Vermieter ist berechtigt, dieses Wegnahmerecht durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden. Dies gilt nicht, wenn dem Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme zur Seite steht (§ 552 Abs. 1 BGB).

Die Parteien eines Mietvertrags können auch vereinbaren, dass das Wegnahmerecht des Mieters ausgeschlossen ist. Für diesen Fall muss aber ein angemessener Ausgleich vorgesehen sein (§ 552 Abs. 2 BGB). Fragen dieser Art stellen sich in der Praxis, wenn die Mietdauer noch unter der Lebensdauer des Teppichs liegt und das Aussehen des Bodenbelags entsprechend gut ist.

 
Wichtig

Kein Eigentumsübergang

Der Teppichboden (auch der fest verklebte) geht durch das Verlegen nicht in das Eigentum des Vermieters über, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

 
Praxis-Tipp

Keine Fifty-fifty-Vereinbarungen!

Häufig vereinbaren Vermieter und Mieter, dass eine Partei den Bodenbelag verlegt und die andere sich an den Kosten beteiligt (oft trägt der Vermieter die Materialkosten). Es sollte zusätzlich vertraglich geregelt werden, in wessen Eigentum der Teppichbelag übergeht, wenn er verlegt ist. Zweckmäßig erhält eine Partei das Volleigentum. Deshalb sollte auch zusätzlich vereinbart werden, welche Entschädigung bei Eigentumsübergang für den Vermieter nach Ablauf welcher Zeiten der Mieter bei Vertragsende beanspruchen kann.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung über Bodenbelagsarbeiten

Vermieter und Mieter vereinbaren durch Unterzeichnung Nachstehendes als Bestandteil des Mietvertrags:

  1. Der Mieter verpflichtet sich, in der von ihm angemieteten Wohnung in X-Stadt, Y-Straße Nr. 1, Teppichböden entsprechend dem dieser Vereinbarung als Anlage und Vertragsbestandteil beigefügten Kostenvoranschlag vom ... einschließlich der Fußleisten und sonstigen im Kostenvoranschlag aufgeführten Nebenarbeiten zu verlegen, und zwar in folgenden Räumen: ...
  2. Die Arbeiten müssen bis spätestens ... beendet sein. Der Mieter informiert den Vermieter hiervon unverzüglich. Der Vermieter ist berechtigt, die Bodenbelagsarbeiten nach vorheriger Terminabsprache mit dem Mieter zu besichtigen und etwa erforderliche Nachbesserungen festzustellen.
  3. Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den Teppichböden mit Beendigung der Arbeiten auf den Vermieter übergeht.
  4. Der Vermieter verpflichtet sich, die Kosten für das Material nach Fertigstellung der Arbeiten dem Mieter zu vergüten. Maßgebend ist der Rechnungsnachweis hierfür.
  5. Die Verlegearbeiten selbst erfolgen auf Kosten des Mieters, egal ob dieser die Böden in Eigenarbeit verlegt oder verlegen lässt. Führt der Mieter die Arbeiten selbst durch, hat er diese einzeln nach Datum und Zeit der Durchführung und getrennt nach Räumen aufzulisten. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien einen Stundensatz in Höhe von ... EUR. Dabei gehen die Beteiligten von einem Zeitaufwand von max. ... Stunden aus. Bei einer Überschreitung wird über den weiteren Aufwand gesprochen.

    Der Vermieter erhält eine Kopie dieser Auflistung nach Beendigung der Arbeiten.

  6. Die Parteien vereinbaren eine Lebensdauer in Höhe von 10 Jahren (= 120 Monate )für die Teppichbeläge. Endet der Mietvertrag, gleich aus welchem Grund, vor Ablauf dieses Zeitraums, vergütet der Vermieter dem Mieter die Verlegearbeiten in Anrechnung entsprechend dem in Ziffer 5 festgestellten Kostenbetrags (bei Eigenarbeit) oder gemäß Rechnungsbetrag für das Verlegen ohne Material. Dieser Betrag mindert sich entsprechend dem Verhältnis der bisherigen Nutzungsdauer zur vereinbarten Lebensdauer. Er wird wie folgt berechnet:
 
Verlegekosten ohne Material x Nutzungsdauer
120 Monate

Beispiel: Kosten 3.000 EUR; Nutzungsdauer 18 Monate

 
3.000 EUR = 25 EUR/Monat x 18 Monate = 450 EUR
120 Monate

Der Mieter erhält 2.550 EUR (= 3.000 EUR abzüglich 450 EUR)

Datum, Unterschriften Vermieter, Mieter

Anlage: Kostenvoranschlag

 
Praxis-Tipp

Vermeiden Sie Streit über den Stundenaufwand bei Eigenleistungen

Zunächst sollten Sie sicher sein, dass Ihr Mieter fachlich zu einer ordnungsgemäßen Arbeit in der Lage ist. Es ist auch anzunehmen, dass er sich um eine Leistung bemüht, weil er davon ja selbst beim zukünftigen Wohnen davon profitiert – ein wesentlicher Unterschied zu Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses.

Um nicht über den Umfang diskutieren zu müssen, prüfen Sie, ob nicht ein Pauschalbetrag sinnvoller ist.

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