Leitsatz

Auch Anwälte wollen Ferien machen oder sich weiterbilden, ohne dass ihre Mandanten es büßen. Ein Prozessbeteiligter hat deshalb grundsätzlich Anspruch darauf, dass ein Gerichtstermin wegen solcher Verhinderung seines Anwalts verlegt wird. Stellt sich der Richter stur, kann dies ein Ablehnungsgrund sein.

 

Sachverhalt

Nach wohl überwiegender Meinung stellt es einen erheblichen Grund für eine Verhinderung (§ 227 Abs. 1 ZPO) dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist. Nichts anderes könne für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten.

Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könne die Vertretung übernehmen. Mandanten dürften regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat.

Als ein Richter den Termin nicht verlegte, gab das Gericht mit Beschluss einem Prozessbeteiligten Recht, der die Ablehnung des Richters erreichen wollte, der die Terminverschiebung mit der Begründung abgelehnt hatte, ein anderer Anwalt aus der Kanzlei könne den Termin wahrnehmen. Ein Prozessbeteiligter dürfe erwarten, vor Gericht von dem Anwalt vertreten zu werden, der die Bearbeitung des Falls übernommen habe.

Die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung eines Termins kann nach Ansicht des Gerichts einen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO darstellen, zumal ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung nach § 227 Abs. 4 ZPO nicht gegeben ist. Zur Richterablehnung kam es aber doch nicht. Der angegangene Richter verschob dann doch den Termin und das Gericht sah keinen Grund mehr zur Ablehnung, insbesondere in dem anfänglichen Sträuben auch keinen Hinweis, dass der Richter dem Anwalt gegenüber grundsätzlich ungnädig gestimmt war.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt, Beschluss v.14.1.2008, 9 W 32/07.

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