Prof. Dr. Ralph Landsittel, Nadine Rumland-Gelzhäuser
Ausgangssituation
Dieses Muster wurde anhand eines konkreten Sachverhalts entwickelt und kann daher nicht für alle denkbaren Fälle die passende Lösung anbieten. Es ist als gemeinsames Testament eines Ehepaars (A und B) konzipiert, welches im Güterstand der Gütertrennung seit 27 Jahren verheiratet ist und in Heidelberg lebt. Sie haben einen Sohn, S, 21 Jahre, der in München das Studium der Betriebswirtschaftslehre beginnt und eine Tochter, T, 25 Jahre, verheiratet, die nach ihrem Referendariat Grundschullehrerin in Heidelberg werden wird. Ihr Ehemann ist Gymnasiallehrer, ebenfalls in Heidelberg. A ist seit Beendigung seines Studiums berufstätig. Nach der Geburt des zweiten Kindes hat B aufgehört zu arbeiten. A hat mit geerbtem Geld eine Immobilie (Mietshaus, Verkehrswert 800.000 EUR) erworben, die vermietet ist und kann nun u.a. durch Mieteinnahmen vermehrtes Vermögen in Höhe von 500.000 EUR vorweisen. Das von den Eheleuten gemeinsam bewohnte Familienwohnheim (Verkehrswert 450.000 EUR) steht im Eigentum der B. Über weiteres nennenswertes Vermögen verfügen die Eheleute nicht.
Es ist der Wunsch beider Eheleute, dass beim Tode des einen der jeweils andere finanziell abgesichert ist. Die beiden Kinder sollen aufgrund Verfügungen von Todes wegen wertmäßig immer gleichgestellt sein. Steuerliche Optimierung bei der Planung ist klar erwünscht.
Sonstige Hinweise
Der Notar darf für seine amtliche Tätigkeit Gebühren und Auslagen grundsätzlich nur nach dem GNotKG abrechnen (§ 1 Abs 1 GNotKG; abschließende Gebührentatbestände in Teil 2 KV); Vereinbarungen zur Kostenhöhe sind unzulässig (§§ 125, 126 GNotKG). Für die Beurkundung einer einseitigen Verfügung von Todes wegen (Testament) erhält er 1,0 Gebühr nach Nr 21200. Für die Beurkundung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen wird nach Nr. 21100 eine 2,0-Gebühr erhoben. Bei Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen ergibt sich der Geschäftswert grundsätzlich aus dem modifizierten Reinvermögen (§ 102 Abs 1 Satz 2 GNotKG).
Für den Entwurf und die Beurkundung des Testaments erhält der Notar die gleiche Gebühr (§ 119 Abs. 1 GNotKG).
Die Gebühren eines Anwalts für den Entwurf des Testaments richteten sich früher nach § 118 BRAGO a.F., der beim Entwerfen einer Urkunde die Geschäftsgebühr auslöste. Vom Wortlaut des nun geltenden VV 2300 RVG ("Gestaltung eines Vertrages") ist die Testamentserrichtung hingegen nicht mehr erfasst. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2021, Az. IX ZR 143/20, ZEV 2021, 393, ausdrücklich festgehalten, dass der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments keine Geschäftsgebühr auslöst – auch dann nicht, wenn wechselbezügliche Verfügungen vorgesehen sind. Daher ist es sehr zu empfehlen, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, um nicht Gefahr zu laufen, am Ende nur eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG abrechnen zu können.
Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars empfiehlt sich für den Anwalt die Vereinbarung der gesonderten Auslagen- und Umsatzsteuerabrechnung.
Auch ein gemeinschaftliches Testament kann – ebenso wie ein Einzeltestament – eigenhändig, d.h. ohne Zutun eines Notars errichtet werden. Das gemeinschaftliche Testament muss, wenn es nicht notariell beurkundet wird, um wirksam zu sein, von einem Ehegatten handschriftlich verfasst, mit Datums- und Ortsangabe versehen und unterschrieben werden. Der andere Ehegatte leistet lediglich am Ende seine Unterschrift und sollte Ort und Datum hinzufügen.