Ausgangssituation
Errichten Ehegatten kein Testament, mit dem sie ihre Erben benennen (sog. gewillkürte Erbfolge), tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In welchem Umfang hierbei der überlebende Ehegatte Erbe wird, ist davon abhängig, welcher eheliche Güterstand gewählt wurde und ob der Verstorbene leibliche Kinder hinterlässt. Auf eine ausführlichere Darstellung der erbrechtlichen Regelungen muss verzichtet werden, da dies den Rahmen dieser Einführung sprengen würde. Statt dessen soll anhand von zwei Beispielen die Problematik der gesetzlichen Erbfolge für den überlebenden Ehegatten veranschaulicht werden.
Hinterlässt der verstorbene Ehegatte keine Kinder und lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist der überlebende Ehegatte kraft Gesetzes Erbe des Nachlasses zu ½ (§ 1931 BGB). Da durch das Ableben des Ehegatten außerdem der eheliche Güterstand beendet wird, hat darüber hinaus ein Zugewinnausgleich stattzufinden. Aus diesem Grunde wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ des Nachlasses erhöht, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn während der Ehezeit entstanden ist (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei dieser Konstellation wird also der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe zu ¾, das verbleibende Viertel steht den Eltern des verstorbenen Ehegatten zu und im Falle ihres Ablebens deren Abkömmlingen, also den Geschwistern (bzw. deren Abkömmlingen) des Verstorbenen.
Genauso komplex ist die Situation, wenn der verstorbene Ehegatte Kinder als sog. Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB) hinterlässt. Hierbei kann es sich um Kinder aus der durch den Tod aufgelösten Ehe, einer früheren Ehe oder auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten rechtlichen Gleichstellung um nichteheliche Kinder handeln. Ihre Existenz führt dazu, dass der überlebende Ehegatte lediglich gesetzlicher Erbe zu ¼ wird (§ 1931 BGB). Auch in diesem Falle wird zwar im Wege des pauschalen Zugewinnausgleichs der Erbteil um ¼ erhöht, trotzdem erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern des Verstorbenen nur zu ½.
Beide Beispiele zeigen, dass die gesetzliche Erbfolge unter Umständen die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten verhindert, da das Vermögen des Verstorbenen aufgeteilt wird. Gerade diese Absicherung ist aber üblicherweise von Eheleuten gewünscht. Zudem können Personenkreise Erben werden, die der Verstorbene nicht hat bedenken wollen. Als zusätzliche Schwierigkeit kommt hinzu, dass alle Erben eine sog. Erbengemeinschaft bilden, die regelmäßig nur bei Einstimmigkeit ihrer Mitglieder handlungsfähig ist. Diese muss über kurz oder lang auseinander gesetzt werden, was häufig zu einer vollständigen Zerschlagung des Nachlassvermögens führt.
Rechtlicher Hintergrund
Um diese Nachteile zu vermeiden, sollten sich die Eheleute frühzeitig über die Erbfolge Gedanken machen. Der Gesetzgeber hat gerade ihrer besonderen Interessenlage Rechnung getragen und ausschließlich ihnen ein besonderes gestalterisches Mittel zur Verfügung gestellt: das gemeinschaftliche Testament und dessen Sonderform das sog. Berliner Testament. Nur Eheleute sind berechtigt, die erbrechtlichen Folgen ihres Ablebens in einem einheitlichen Testament zu regeln. Dieses Recht steht anderen Lebensgemeinschaften nicht zu. Daneben besteht auch die Möglichkeit, die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch einen Erbvertrag mit allen Beteiligten zu regeln. Dieser bedarf für seine Wirksamkeit jedoch zwingend der notariellen Beurkundung. Auf seine Darstellung wird in diesem Muster verzichtet.
Wie jedes andere Testament, kann auch das gemeinschaftliche Testament privatschriftlich oder notariell erstellt werden.
Damit das privatschriftliche Ehegattentestament wirksam ist, sind zwingend eine Reihe von Formvorschriften zu beachten.
Das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB).
Dieses Formerfordernis bezieht sich auf das gesamte Testament, es darf also nicht - auch nicht teilweise - mit Schreibmaschine oder auf sonstige technische Weise (z. B. durch Computer) erzeugt sein. Auch die Verwendung von vorgedruckten Formularen, die lediglich ausgefüllt und unterschrieben werden, führt zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, mit der Folge, dass entweder ein früheres Testament wieder auflebt, oder die gesetzliche Erbfolge eintritt. Auch das Diktieren des letzten Willens, der anschließend durch einen Dritten handschriftlich niedergelegt wird, ist unzulässig. Ausnahmen sind nur in den Fällen der Nottestamente vorgesehen, bei denen aber ebenfalls besondere Formvorschriften einzuhalten sind und die darüber hinaus nur über einen begrenzten Zeitraum Gültigkeit besitzen (§§ 2249 ff. BGB).
Bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte den gesamten Text eigenhändig schreibt und dieser abschließend von beiden Ehegatten unterzeichnet wird (§ 2267 BGB).
Im Gegensatz zu verschiedenen anderen Formvorschriften, die zwischenzeitlich gelockert wurden, ist an diesem Eigenhändigkeitsprinzip festgehalten ...