Die Kosten sind in der Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS) geregelt.

13.1 Gebühren/Höhe

Die Bundesnotarkammer erhebt als Registerbehörde Gebühren für die Aufnahme von Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister nach § 34a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 BeurkG, § 347 Absatz 1 Satz 1 FamFG und § 78b Absatz 4 Satz 1 BNotO (§ 1 Abs. 1 ZTR-GebS).

Je Registrierung (§ 3 Absatz 1 Satz 3 ZTRV) beträgt die Gebühr 15 EUR. Wird die Gebühr unmittelbar durch die Registerbehörde vom Kostenschuldner erhoben, beträgt sie 18 EUR je Registrierung (§ 1 Abs. 2 ZTR-GebS).

 
Achtung

Kostenerhöhung nach Androhung möglich

Zahlt der Kostenschuldner die Gebühr nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ZTR-GebS nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Registrierung, erhöht die Registerbehörde die Gebühr um 8 EUR, wenn sie trotz Androhung der Erhöhung nicht innerhalb von zehn Tagen vollständig bezahlt wird.

13.2 Kostenschuldner, Fälligkeit und Vorschuss

Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser (§ 78e Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO). Der Melder übermittelt mit jeder Registrierung eine ladungsfähige Anschrift des Kostenschuldners an die Registerbehörde, soweit diese nicht darauf verzichtet (§ 2 Abs. 1 ZTR-GebS).

Die Gebühr ist mit der Registrierung der Verwahrangaben für den jeweiligen Erblasser nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ZTRV sofort fällig (§ 2 Abs. 2 ZTR-GebS).

Wird die Gebühr durch den Melder entgegengenommen (§ 78e Absatz 5 BNotO), kann er vom Kostenschuldner die Zahlung eines die Eintragungsgebühr deckenden Vorschusses verlangen (§ 2 Abs. 3 ZTR-GebS).

 
Hinweis

Besondere Art der Gebührenerhebung beim Notar

Gebühren für die Registrierung von Verwahrangaben, die durch notarielle Melder übermitteltet werden, nimmt der jeweilige Notar für die Registerbehörde entgegen (§ 78e Absatz 5 BNotO). Die Registerbehörde zieht diese vom notariellen Melder auf der Grundlage einer Sammelabrechnung frühestens am zehnten Tag des Folgemonats ein. Der Notar erteilt der Registerbehörde eine entsprechende Einzugsermächtigung für ein inländisches Bankkonto (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ZTR-GebS). Auf die Registrierungsgebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben. Wird die Gebühr durch einen Melder entgegengenommen wird sie als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer weiterberechnet.

Die Registerbehörde kann einen Melder von dem Entgegennahme- und Abrechnungsverfahren nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ZTR-GebS ganz oder teilweise freistellen und die Gebühren unmittelbar vom Kostenschuldner erheben (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ZTR-GebS).

Kann der Notar eine von der Registerbehörde abgerechnete und eingezogene Gebühr nicht erlangen, obwohl er deren Zahlung vom Kostenschuldner verlangt und diesen mindestens einmal angemahnt hat, wird ihm diese auf Antrag zurückerstattet. Die Gebühr wird sodann nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ZTR-GebS neu festgesetzt und unmittelbar durch die Registerbehörde vom Kostenschuldner erhoben.

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