(1) Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält folgende Daten:
1. |
Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts, |
2. |
Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht des Verstorbenen, |
3. |
Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen, |
4. |
Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, |
5. |
Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist, |
6. |
Todestag oder Todeszeitraum, |
7. |
Sterbeort, bei Sterbefall im Ausland mit Angabe des Staates, |
8. |
Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, |
9. |
Angaben darüber, dass der Verstorbene für tot erklärt worden ist oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist, |
10. |
letzter Wohnsitz des Verstorbenen, |
11. |
Beurkundungsdatum des Sterbefalls. |
(2) 1Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält außerdem sonstige Angaben, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich sind. 2Sonstige Angaben können insbesondere sein:
1. |
Familienstand des Verstorbenen, |
2. |
Familienname, Geburtsname und Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen, |
4. |
Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern des Erblassers, |
5. |
Familienname, Vornamen und Anschrift von nahen Angehörigen und anderen möglichen Auskunftgebern, |
6. |
Angaben über vorhandenes Nachlassvermögen, |
7. |
etwaige Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Nachlasssicherung. |
3Sonstige Angaben nach den Sätzen 1 und 2, die der Registerbehörde elektronisch übermittelt werden, löscht diese unverzüglich, nachdem das Verfahren nach § 7 abgeschlossen ist.
(3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden der Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt nur mitgeteilt, soweit sie diesem bekannt sind.
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