(1) 1Die Registerbehörde erteilt Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung, wenn die ersuchende Stelle
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ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erblassers mindestens seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort angibt und |
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erklärt, dass die in § 78f Absatz 1 der Bundesnotarordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. |
2Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung prüft die Registerbehörde nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat.
(1a) 1Die Registerbehörde erteilt nach § 78f Absatz 1a der Bundesnotarordnung Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister, wenn die ersuchende Stelle
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ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erblassers mindestens seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort angibt, |
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Registerbehörde bei allen nach Absatz 1 erteilten Auskünften elektronisch die ersuchende Stelle, deren Angaben nach Absatz 1 Satz 1, den Zeitpunkt des Ersuchens, die betroffenen Registereinträge sowie die übermittelten Daten. 2Die ein Auskunftsverfahren nach Absatz 1a betreffenden Dokumente hat die Registerbehörde in Papierform aufzubewahren oder elektronisch zu speichern.
(2) Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Registerbehörde bei allen nach Absatz 1 erteilten Auskünften elektronisch die ersuchende Stelle, deren Angaben nach Absatz 1 Satz 1, den Zeitpunkt des Ersuchens, die betroffenen Registereinträge sowie die übermittelten Daten.
(3) 1Die Protokolldaten und die nach Absatz 2 Satz 2 aufbewahrten Dokumente dürfen nur für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs, einschließlich der Datenschutzkontrolle und der Datensicherheit, verwendet werden. 2Sie sind gegen zweckfremde Verwendung besonders zu schützen. 3Fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftserteilung oder der anderweitigen Erledigung der Angelegenheit sind die Protokolldaten und die nach Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dokumente zu löschen sowie die nach Absatz 2 Satz 2 in Papierform aufbewahrten Dokumente zu vernichten.
(3) 1Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs verwendet werden. 2Sie sind gegen zweckfremde Verwendung besonders zu schützen und fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftserteilung zu löschen.
(4) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte erbfolgerelevante Urkunden betreffen (§ 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung), und das Recht des Erblassers auf Auskunft nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften [Bis 25.11.2019: (§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes)] bleiben unberührt.