Kurzbeschreibung

Der Erblasser kann durch Testament gem. § 2197 BGB einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Die Handlungsmaßnahmen hängen von den übertragenen Aufgaben und der Art der Testamentsvollstreckung ab. Die Checkliste (für einen Erblasser ohne Unternehmen) dient als Basis für diese Tätigkeit und sollte nach Bedarf verfeinert werden.

Vorbemerkung

Der Erblasser kann durch Testament gem. § 2197 BGB einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.[1] Die Handlungsmaßnahmen hängen von den übertragenen Aufgaben (§§ 2203, 2205, 2216 BGB)[2] und der Art der Testamentsvollstreckung ab. Die Checkliste (für einen Erblasser ohne Unternehmen) dient als Basis für diese Tätigkeit und sollte nach Bedarf verfeinert werden.

[1] OLG München, Beschluss v. 3.6.2022, 2 WF 232/22 e: Erbschaft durch minderjährige Kinder und Vater als Testamentsvollstrecker: BGH, Beschluss v. 23.2.2022, IV ZB 24/21: Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker.
[2] OLG München, Hinweisbeschluss v. 29.8.2018, 8 U 3464/17: Der Testamentsvollstrecker ist an die Teilungsanordnung des Erblassers gebunden.

Checkliste Testamentsvollstreckung

  erledigt
Abgabe des Testaments beim Nachlassgericht [x]
Prüfung, ob Amt angenommen wird [x]
Annahme des Amts gegenüber Nachlassgericht gem. § 2202 BGB erklären[1] [x]
Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckungszeugnisses[2] [x]
Beglaubigte Abschriften von Sterbeurkunden und Testamentsvollstreckungszeugnis anfertigen lassen [x]
Nachlass in Besitz nehmen (Dokumentation) [x]
Überschuldungsprüfung des Nachlasses[3] und ggf. Antragstellung auf Nachlassinsolvenzverfahren [x]
Erstellen eines Nachlassverzeichnisses und kontinuierliche Ergänzung [x]
Einrichtung einer Buchführung für den Nachlass [x]
Einrichtung eines separaten Kontos auf den Namen der Erben/des Nachlasses zur Abwicklung aller Ausgaben und Einnahmen für den Nachlass (ggf. ein Konto des Erblassers fortführen) [x]
Vollmachten gegenüber Dritten widerrufen (Bankvollmacht Ehepartner) [x]
Konten kündigen (Sperrfristen beachten); möglichst nur ein Konto zugunsten des Nachlasses führen [x]
Festgeld vereinbaren [x]
Wertpapierdepot auflösen oder unter Beachtung der Spekulationsfrist kündigen [x]
Festverzinsliche Anlagen u. U. kündigen bei besserer Anlagemöglichkeit [x]
Mitteilung an das Grundbuchamt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist[4] [x]
Erben zur Mitwirkung auffordern über Vorschenkungen, Unterlagen, Informationen aller Art [x]
Daueraufträge des Erblassers kündigen [x]
Mietvertrag über Wohnung des Erblassers kündigen; ggf. dafür sorgen, dass überlebender Ehepartner in den Mietvertrag eintritt [x]
Kündigung eines Heimplatzes [x]
Kündigung von Mitgliedschaften aller Art, Abonnements, Vereine [x]
Versicherungen zum Schutz wertvoller Nachlassgegenstände abschließen [x]
Grundstücke bewerten lassen [x]
Schätzung von Wertgegenständen in Auftrag geben [x]
Brandversicherung informieren über Tod des Erblassers und Überprüfung, ob Prämie gezahlt ist [x]
Bei Unfalltod Berufsgenossenschaft und private Unfallversicherer informieren und Entschädigungsleistung anfordern. Lebensversicherungen prüfen, informieren und ggf. Leistungen anfordern [x]
Andere Versicherungen, z. B. Privathaftpflichtversicherung, kündigen oder Aufhebung wegen Risikowegfalls [x]
Arzt- und Krankenhausrechnungen bezahlen bzw. bei Versicherungen zur Erstattung einreichen [x]
Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen [x]
Überprüfung des Testaments und ggf. anwaltliche Beratung einholen [x]
Ausgleich der Erblasserverbindlichkeiten [x]
Forderungen zugunsten des Nachlasses geltend machen (ggf. gerichtliche Geltendmachung gem. § 2212 BGB) [x]
Dauerschuldner (Mieter) informieren und Zahlungseingänge überwachen [x]
Erstellung von Steuererklärungen für den Erblasser; Berichtigung von Erklärungen [x]
Fertigung der Erbschaftsteuererklärung[5] und Zahlung der Erbschaftsteuer aus dem Nachlass (§ 32 ErbStG) [x]
Vermächtnisse erfüllen [x]
Kontinuierliche Informationserteilung an die Erben und Rücksprache mit den Erben [x]
Regelmäßige Rechnungslegung inkl. eigener Auslagen an die Erben mit der Bitte um Freistellung von der möglichen Haftung und Vorlage der Schlussrechnung mit Teilungsplan.[6] [x]
[1] OLG Hamm, Beschluss v. 10.2.2017, I-15 W 482/16: Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts ge-führt werden. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht aus.
[2] KG Berlin, Beschluss v. 12.9.2021, 19 W 82/81; OLG Hamburg, Beschluss v. 5.12.2018, 2 W 95/18: Gem. § 2368 BGB ist dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. § 354 Abs. 2 FamFG sieht vor, dass Beschränkungen des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses sowie eine Anordnung des Erblassers, wonach der Testamentsvollstrec...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge