(1) Die Gesellschaft für Telematik hat zur Durchführung dieser Verordnung ein Schlichtungsverfahren einzurichten.

 

(2) 1Es ist eine Schlichtungsstelle mit einer oder mehreren Personen einzurichten. 2Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle ist bei der Gesellschaft für Telematik zu errichten. 3Die Schlichtungsstelle wird aus den Haushaltsmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert. 4Benennt die Gesellschaft für Telematik nach Fristsetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit keine Person für die Besetzung der Schlichtungsstelle, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit.[1]

 

(3)[2] Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit ist ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn

 

1.

ein Beschlussvorschlag mindestens 50 Prozent, aber weniger als 67 Prozent der Stimmen erhält, oder

 

2.

ein Beschluss der Gesellschaft für Telematik nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist gefasst wird.

Bis 15.02.2013:

(3) Erhält ein Beschlussvorschlag in einer Gesellschafterversammlung mindestens 50 Prozent, aber weniger als 67 Prozent der Stimmen, ist auf Antrag von mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

 

(4) 1Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens hat die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, zu der die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag vorlegt. 2Kommt bei dieser Gesellschafterversammlung keine Entscheidung mit mindestens 67 Prozent der Stimmen zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle an Stelle der Gesellschafterversammlung. 3Die Entscheidung ist für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung der Gesellschafterversammlung in gleicher Sache mit mindestens 67 Prozent der Stimmen ersetzt werden.

 

(5) Die Gesellschaft für Telematik und die nach § 6 Absatz 2 beauftragten Gesellschafter sind verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Weisungen unverzüglich zuzuarbeiten, damit die Schlichtungsstelle ihre Entscheidungen vorbereiten kann.

[1] Angefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 30.06.2015. Anzuwenden ab 04.07.2015.
[2] Abs. 3 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 08.02.2013. Anzuwenden ab 16.02.2013.

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