Der Textform nach § 126b BGB bedarf es nach § 556b Abs. 2 Satz 1 BGB zudem im Falle der Ankündigung des Wohnraummieters über die beabsichtigte Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen eine Mietforderung des Vermieters. Aufgrund des halbzwingenden Charakters dieser Norm nach § 556b Abs. 2 Satz 2 BGB darf über die Textform hinaus keine strengere Form für die Ankündigungserklärung vereinbart werden.[1] Wirksame Gegenstände der Aufrechnung oder Zurückbehaltung können nach dem Wortlaut der Regelung lediglich Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Mietwohnung gem. § 536a Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB sowie bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche hinsichtlich zu viel gezahlter Miete gem. § 812 Abs. 1 BGB sein. Vor diesem Hintergrund wird überwiegend vertreten, dass die Ankündigungserklärung zur Konkretisierung der Haupt- und Gegenforderung ihren jeweiligen Grund und die Höhe enthalten muss.[2]

[1] S. LG Konstanz, Urteil v. 19.12.2013, 61 S 30/13, NJW 2014, 1895.
[2] So etwa MünchKommBGB/Artz, 9. Aufl. 2023, § 556b Rnr. 14; Schmidt-Futterer/Langenberg, 14. Aufl. 2019, Rnr. 41, 43; Staudinger/J. Emmerich, 2021, § 556b Rnr. 22; a. A. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, § 556b Rnr. 29.

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