Der Textform nach § 126b BGB bedarf es nach § 556b Abs. 2 Satz 1 BGB zudem im Falle der Ankündigung des Wohnraummieters über die beabsichtigte Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen eine Mietforderung des Vermieters. Aufgrund des halbzwingenden Charakters dieser Norm nach § 556b Abs. 2 Satz 2 BGB darf über die Textform hinaus keine strengere Form für die Ankündigungserklärung vereinbart werden.[1] Wirksame Gegenstände der Aufrechnung oder Zurückbehaltung können nach dem Wortlaut der Regelung lediglich Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Mietwohnung gem. § 536a Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB sowie bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche hinsichtlich zu viel gezahlter Miete gem. § 812 Abs. 1 BGB sein. Vor diesem Hintergrund wird überwiegend vertreten, dass die Ankündigungserklärung zur Konkretisierung der Haupt- und Gegenforderung ihren jeweiligen Grund und die Höhe enthalten muss.[2]
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