Die Textform ist bei einem Wohnraummietverhältnis gem. § 556g Abs. 4 BGB im Zusammenhang mit den Auskünften über die Miete ebenfalls zu berücksichtigen.

Dies betrifft zunächst die vorvertraglichen Auskünfte des Vermieters, die er nach § 556g Abs. 1a BGB dem Mieter unaufgefordert erteilen muss. Hierzu gehört die Auskunft über die Höhe der Vormiete, wenn diese höher als die in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt zulässige Miete war und bei der Neuvermietung nach § 556e Abs. 1 BGB zugrunde gelegt wird. Zudem betrifft die Formanforderung die Auskunft über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses, wenn die beabsichtigte Miete nach den Maßgaben des § 559 Abs. 1 bis 3a BGB und § 559a Abs. 1 bis 4 BGB diese Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt und höher als die in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt zulässige Miete ausfällt. Ebenso muss die Auskunft über die erstmalige Nutzung und Vermietung der Wohnung nach dem 1.10.2014 oder die erstmalige Vermietung der Wohnung nach umfassender Modernisierung der Textform genügen, wenn aufgrund eines dieser Umstände nach § 556f Satz 1 bzw. Satz 2 BGB die Mietpreisbremse nicht greift.

Der Textformzwang des § 556g Abs. 4 BGB gilt außerdem für die Auskünfte des Vermieters, die er nach § 556g Abs. 3 BGB dem Mieter auf dessen Verlangen zu erteilen hat. Die Auskunft betrifft in diesem Fall die Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind.

Schließlich bezieht sich das Textformerfordernis des § 556g Abs. 4 BGB auch auf die Rüge des Mieters nach § 556g Abs. 2 BGB in Bezug auf einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d f. BGB. Die formgerechte Rüge ist Tatbestandsvoraussetzung für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch des Mieters.[1]

[1] Vgl. hierzu näher BGH, Urteil v. 27.5.2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rnr. 97.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge