Nach § 557b Abs. 3 BGB hat die Geltendmachung einer Indexmietanpassung durch Erklärung in Textform zu erfolgen. Das Textformerfordernis erstreckt sich zudem auf den notwendigen Inhalt dieser Erklärung, in der die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben sind.[1]. Selbst wenn der Mietvertrag eine Schriftformklausel enthält, muss die Geltendmachung einer Indexmietanpassung lediglich den Anforderungen der Textform genügen, weil formularmäßige Schriftformklauseln i. d. R. unwirksam sind.

[1] S. BGH, Urteil v. 26.5.2021, VIII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 1096 Rnr. 47.

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