Ebenso bedarf es zur Wirksamkeit der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558a Abs. 1 BGB der Wahrung der Textform durch das Mieterhöhungsverlangen. Das Erfordernis der Textform erstreckt sich auf die Aufforderung des Vermieters gegen den Mieter zur Abgabe seiner Zustimmung zur Mieterhöhung[1] sowie die Angabe des erhöhten Endbetrags der künftigen Miete als zwingende Angaben in einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558a Abs. 1 BGB.[2] Wegen Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Schriftformklausel hat das Mieterhöhungsverlangen lediglich den Textformanforderungen zu genügen.
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