Ebenso bedarf es zur Wirksamkeit der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558a Abs. 1 BGB der Wahrung der Textform durch das Mieterhöhungsverlangen. Das Erfordernis der Textform erstreckt sich auf die Aufforderung des Vermieters gegen den Mieter zur Abgabe seiner Zustimmung zur Mieterhöhung[1] sowie die Angabe des erhöhten Endbetrags der künftigen Miete als zwingende Angaben in einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558a Abs. 1 BGB.[2] Wegen Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Schriftformklausel hat das Mieterhöhungsverlangen lediglich den Textformanforderungen zu genügen.

[1] Für die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung sieht das Gesetz in § 558b BGB keine besondere Form vor, sodass die Zustimmung auch ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann (vgl. nur BGH, Beschluss v. 30.1.2018, VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524).
[2] Vgl. hierzu näher Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, § 558a Rnr. 15 ff.

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