rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsfrist für die Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags
Leitsatz (redaktionell)
Das in § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG formulierte Wahlrecht, die Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags zu beantragen, kann bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum, in dem der schädliche Anteilserwerb stattgefunden hat, rechtswirksam ausgeübt werden.
Normenkette
KStG § 8c Abs. 1, § 8d Abs. 1; AO § 164
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin mittels eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung 1977 (AO) wirksam die Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) beantragt hat.
Die Klägerin unterhält einen ambulanten Pflegedienst in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Am 8. September 2017 übermittelte sie dem Beklagten die Körperschaftsteuererklärung 2016 elektronisch. Zeile 27 der Anlage WA 2016 (SB 19, Kennziffer 237) enthielt ein Kästchen, mit dessen Ankreuzen eine Körperschaft einen Antrag nach § 8d Abs. 1 KStG stellen konnte. Die elektronische Steuererklärung der Klägerin enthielt hier keinen Eintrag.
Der Beklagte erließ am 17. November 2017 den Körperschaftsteuerbescheid 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund eines schädlichen Anteilserwerbs gemäß § 8c Abs. 1 KStG in Höhe von 50% der Geschäftsanteile zum 1. Januar 2016 berücksichtigte das Finanzamt den vortragsfähigen Verlust des Vorjahres zu 50% (62.234,00 EUR) nicht.
Mit Schreiben vom 27. November 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides vom 17. November 2017 sowie des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 17. November 2017, des Bescheides für 2016 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 17. November 2017 sowie des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 17. November 2017. Er stellte insoweit einen Antrag gemäß § 8d Abs. 1 KStG auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags. Er machte geltend, den Antrag nach § 8d KStG bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung auch noch in einer berichtigten Steuererklärung rechtswirksam stellen zu können. Er verwies hierzu auf die Kommentierung von Forster/von Cölln (in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 8d KStG Textziffer 24; vgl. Bl. 1 der Rechtsbehelfsakte).
Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei der Antrag nach § 8d KStG mit der Abgabe der Steuererklärung geltend zu machen. Er sei in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb falle (Hinweis auf § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG).
Insoweit enthalte die gesetzliche Regelung die Wirkung einer Ausschlussfrist. Bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärung 2016 am 8. September 2017 habe die Klägerin ihr Wahlrecht nicht ausgeübt. Durch die nochmalige Abgabe der Steuererklärung könne der Antrag nicht nachgeholt werden. Die Frist sei mit der Abgabe der erstmaligen Erklärung abgelaufen. Die zitierte Literaturmeinung Förster/von Cölln stelle eine Einzelmeinung dar und entspreche nicht der Verwaltungsauffassung (Bl. 2 der Rechtsbehelfsakte).
Mit ihrem Einspruch gegen die Ablehnung des Änderungsantrags machte die Klägerin geltend, dass die Ansicht des Finanzamts, bei der Frist nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG handele es sich um eine Ausschlussfrist, in der Literatur umstritten sei. Rechtsprechungsentscheidungen zu diesem Problemkreis seien ihr nicht bekannt. Gesetzliches Ziel sei es, über das Vorliegen eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags im zeitnahen Veranlagungsverfahren eine Entscheidung herbeizuführen. Hieraus resultiere auch das Gebot, einen Antrag mit der Steuererklärung stellen zu müssen. Diesem Ziel stehe nicht entgegen, dass im Wege einer Berichtigung ein Antrag nach § 8d KStG gestellt werden könne, wenn noch keine Bestandskraft der Steuerfestsetzung eingetreten sei. Selbst in einem Einspruchsverfahren, welches den Eintritt der Bestandskraft aufhalte – und die Rechtsqualität eines verlängerten Veranlagungsverfahrens habe –, könne ihrer Ansicht nach ein Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG noch im Rahmen einer berichtigten Steuererklärung gestellt werden. Dies sei auch i. S. d. Regelungsinhaltes der Vorschrift sachgerecht.
Folge man der Ansicht des Finanzamts, dass es sich bei der Antragsfrist nach § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, berufe sie sich auf § 110 AO (Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts –FG– vom 21. Oktober 1985 – 12 K 24 – 1/83, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1986, 155). Das FG habe rechtskräftig entschieden, dass ein Fehler eines qualifizierten Mitarbeiters kein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes Ve...