Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.070,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin zum „verarbeitenden Gewerbe” gehört, so dass sich die Investitionszulage von 8 v. H. auf 20 v. H. erhöht.
Die Klägerin ist die Fa. X. Unternehmensgegenstand ist ausweislich der Eintragung im Handelsregister die Erbringung von Ingenieurleistungen auf den Gebieten der Energieträgerumstellung, des Um- oder Neubaues von Energieerzeugungsanlagen, der Nachrüstung von bestehenden Energieerzeugungsanlagen mit Entstaubungs-, Entschwefelungs- und Entstickungsanlagen; der Erstellung komplexer Entsorgungs- und Recyclinglösungen, die Projektierung, Bauleitung und Inbetriebnahme von Anlagen des komplexen Recycling, die Erarbeitung biologischer Sanierungskonzepte zur Dekontamination von Feststoffen, die Beratung Dritter auf technischem und wirtschaftlichem Gebiet der Entsorgung. Die Klägerin erzielte im Streitjahr folgende Umsätze und Erträge:
Umsatzerlöse |
108.610,– |
DM |
Zuschuss Umweltstiftung |
150.470,– |
DM |
Investitionszulage |
4.831,60 |
DM. |
Die Umsatzerlöse in Höhe von 108.610,–DM wurden durch Gutachten erzielt, die bis zur Fertigstellung der Anlagen zur Überbrückung der Finanzlücke angefertigt wurden. Der Zuschuss wurde von der Bundesumweltstiftung für den Bau einer Pilotanlage zur Verfügung gestellt.
Im Streitjahr schaffte sie folgende Wirtschaftsgüter an, für die sie eine Investitionszulage beantragte:
VW Kastenwagen (ca. 32.700,– DM), beba-Kompaktmischer (ca. 6.500,– DM), Diamantsäge (ca. 4.300,– DM), Schreibtisch (ca. 970,– DM), Notebook mit Drucker (ca. 2.100,– DM) sowie eine Büroeinrichtung (ca. 12.300,– DM).
Der Beklagte gewährte statt der beantragten 20%igen Investitionszulage (IZ) nur 8 v. H., da er den Betrieb der Klägerin nicht dem verarbeitenden Gewerbe zurechnete. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klägerin trägt vor, sie gehöre zu dem verarbeitenden Gewerbe (Maschinenbau). Ihr Unternehmensgegenstand bestehe seit der Gründung hauptsächlich in der Errichtung und dem Betreiben einer Anlage zur Aufbereitung von Kraftwerksasche. Die Kraftwerksfilterasche werde zu Baumaterialien (Straßenbeläge, Bausteine) verarbeitet. Die technisch völlig neuartige, in 1995 fertig gestellte Anlage diene zur Umsetzung der Modellversuche in die industrielle Großproduktion mit dem Ziel, entsprechende Anlagen anzubieten und zu verkaufen. Es sei die Erstellung weiterer Anlagen und deren Verkauf geplant. Die Investitionen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau dieser Pilotanlage. Diese solle nicht veräußert werden. Die Klägerin befinde sich auch nicht in einem Strukturwandel, da der Unternehmenszweck seit der Unternehmensgründung nicht verändert worden sei. Der Dienstleistungsbereich sei von untergeordneter Bedeutung. Das Erstellen von Gutachten habe nur zur Überbrückung der extrem langen Bauphase und der Erwirtschaftung der notwendigen Finanzmittel gedient. Die Anlage koste mindestens 6 Millionen DM, so dass während der Anlaufphase Gutachten erstellt werden mussten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Investitionszulagebescheides 1993 vom 11.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.1995 die Investitionszulage für 1993 auf 11.785,– DM, entsprechend einer Erhöhung um 7.070,– DM, festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, Gegenstand des Unternehmens sei entsprechend der Eintragung im Handelsregister die Erbringung von Ingenieurleistungen. Da die durch die Klägerin in 1993 erzielten Umsätze durch die Erstellung von Gutachten erzielt wurden, gehöre ihre Tätigkeit zum Dienstleistungsbereich. Allenfalls habe in 1995 ein Strukturwandel stattgefunden, der jedoch für die in 1993 getätigten Investitionen keine Auswirkungen habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b und Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 1993 vom 23.09.1993 – InvZulG – erhöht sich die Investitionszulage von 8 v.H. auf 20 v.H. der Bemessungsgrundlage unter anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen, wenn der Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes ist im InvZulG nicht definiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 12/3893 S. 154) soll die Abgrenzung der von der Förderung ausgenommenen bzw. der besonders zu fördernden Branchen im Hinblick auf die Klassifizierung in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen „Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen” (Ausgabe 1979 -Systematik 79 –) vorgenommen werden (vgl. auch Blümich/Selder, Kommentar zum Investitionszulagegesetz § 3 InvZulG 1993 Rdr. 20), die jetzt als „Klassifikation der Wirtschaftszweige” Ausgabe 1993, (Klassifikation 93) fortgeschrieben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, welcher sich der erkennende Senat anschließt, i...