Entscheidungsstichwort (Thema)
Hauptgewinn bei Verlosung einer Bausparkasse für Außendienstmitarbeiter als Betriebseinnahme des Gewinners
Leitsatz (redaktionell)
1. Führte eine Bausparkasse in jedem Quartal eine „Wettbewerbsauslosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter” durch und wurde nach den Spielregeln von der Provision für jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM für die Auslosung einbehalten, so führte der Hauptpreis, den ein selbständiger Bezirksleiter der Bausparkasse nach einer Auslosung erhielt, zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
2. Nach In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.7.2004 kann auch ein Unterliegen in einem Umfang von 8,7 % noch geringfügig i.S. von § 136 Abs. 1 S. 3 FGO sein, mit der Folge, dass die Kosten voll dem anderen Beteiligten auferlegt werden können.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1; BGB §§ 762-763; FGO § 136 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse in XN. und erklärt seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei dem Beklagten als Betriebsfinanzamt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung – AO –). Gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt er seinen Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.
Die Bausparkasse führte im Jahr 1996 in jedem Quartal eine „Wettbewerbsauslosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter” durch. Nach den Spielregeln wurde für jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM für die Auslosung einbehalten. Anfang 1997 erhielt der Kläger die Mitteilung der Bausparkasse, dass er bei der Auslosung des vierten Quartals 1996 aus 239.406 Losen den Hauptgewinn, einen BMW Z3 Roadster mit Sonderausstattung, gewonnen habe. Er verkaufte ihn für 51.000 DM an eine dritte Person, zu der keine privaten Beziehungen bestanden.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Bausparkasse erfasste der Beklagte in der gesonderten Gewinnfeststellung und in dem Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr zunächst einen nicht erklärten Entnahmegewinn von 57.800 DM. Nach erfolglosem Einspruch hat der Beklagte während des Klageverfahrens, einem Hilfsantrag des Klägers folgend, den betreffenden Gewinn auf den Verkaufserlös von 51.000 DM abzüglich des Betrages von 150 DM für 150 Lose angesetzt und unter dem 7. Januar 2005 entsprechende Änderungsbescheide erlassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, er habe die Lose für je 1 DM gekauft und damit den betrieblichen Zusammenhang in der Weise durchbrochen, dass er den PKW nicht als Ergebnis seiner betrieblichen Tätigkeit, sondern als Ergebnis einer Losveranstaltung auf außerbetrieblicher Ebene gewonnen habe. Er verweist dazu auf §§ 762, 763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 1988 III R 175/85.
Der Kläger beantragt,
den Gewinnfeststellungsbescheid 1997 vom 2. Dezember 2003 und den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997, beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 3. August 2002, diese wiederum in Gestalt der Änderungsbescheide vom 7. Januar 2005, dahin zu ändern, dass der Gewinn um 51.000 DM herabgesetzt und der Gewerbesteuermessbetrag auf 496 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Klage gemäß § 79 a Abs. 1, 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung – FGO –) mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2005 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unbegründet. Nachdem der Beklagte der Klage teilweise abgeholfen hat, sind die nunmehr ergangenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Gewinn des Klägers zu Recht um 50.850 DM (Veräußerungspreis von 51.000 DM abzüglich des für die Lose einbehaltenen Betrages von 150 DM) erhöht.
Beruflich bedingte ausgeloste Gewinne sind steuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung herangezogenen Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 1994, 254) für Gewinne von Arbeitnehmern entschieden, die bei dem Arbeitgeber Verbesserungsvorschläge eingereicht hatten. Es gibt keinen Grund, das bei selbständigen gewerblich tätigen Vertretern anders zu sehen. Ein Loskauf, der den betrieblichen Zusammenhang durchbrochen und die Bausparkasse zu einem Losveranstalter gemacht hätte, liegt nicht vor. Im Gegenteil hat die Bausparkasse im Rahmen ihrer Vertragsverhältnisse zu den „akquirierenden Außendienstmitarbeitern” mit dem jeweiligen Einbehalt von 1 DM pro Vermittlung die Provision gekürzt, die Gewinne finanziert und dann in einem Spiel, das sogar die Gewinnchancen je nach dem beruflichen Erfolg der Mitarbeiter verteilte, die Provisionssumme zufallsabhängig um die Preise erhöht. Damit ...