rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
1. Der Bescheid über Investitionszulage 1993 vom 06.06.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.1996 wird geändert und die Investitionszulage 1993 auf DM 219.924,– DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht diese vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für Gerüstbauteile.
Die Klägerin betreibt ein Gerüstbauunternehmen. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.05.1993 gegründet und am 16.08.1993 in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung in die Gewerberolle erfolgte am 09.02.1994.
Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 08.03.1994 (Eingang beim beklagten Finanzamt) am 10.04.1994 eine Investitionszulage für das Jahr 1993 in Höhe von 219.924 DM.
Mit Bescheid vom 06.06.1994 setzte das Finanzamt (FA) nur eine Investitionszulage i. H. v. DM 99.924 (8 % von DM 1.249.049 DM), weil die Wirtschaftsgüter vor dem Eintrag der Klägerin in die Handwerksrolle angeschafft wurden. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Einspruch vom 08.07.1994 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.07.1996 als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Mit ihrer Klage vom 21.08.1996 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, daß sie zu den Gewerbetreibenden gehöre, die nach § 18 Handwerksordnung (HandWO) ein handwerksähnliches Gewerbe betreibe. Die Herren …hätten ihr Unternehmen zunächst in der Rechtsform einer GbR geführt und seien damit auch in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen worden. Zum 01.06.1993 sei eine GmbH, die Klägerin gegründet worden, die den Betrieb weiter fortführte. Die Verbleibensvoraussetzungen seien erfüllt. Die Eintragung in die Handwerksrolle sei nicht konstitutiv, was sich aus dem Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) ergebe. Die Klägerin habe von Anfang an ein handwerksähnliches Gewerbe betrieben und sei auch schließlich in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen worden. Es habe zu keiner Zeit Betriebsänderungen ergeben, so daß der Betrieb zum begünstigten Personenkreis des § 5 Abs. 2 InvZulG gehöre. In der Umgründung der GbR in eine GmbH hätten die Gesellschafter zunächst keine Verpflichtung zur Neueintragung gesehen, da sie der Auffassung gewesen seien, daß die persönliche Eintragung auch für den Betrieb der GmbH Gültigkeit hätte. Gemäß Mitteilung der Handwerkskammer Erfurt an das Amtsgericht Erfurt vom 26.00.1993 zur Eintragungsfähigkeit der Klägerin in das Handelsregister übe die Klägerin ein handwerksähnliches Gewerbe aus, wofür die Eintragung in die Handwerksrolle nötig sei. Die Handwerkskammer sei ihrer Verpflichtung zur Information der Klägerin über die Verpflichtung zur Eintragung nicht nachgekommen. Bei rechtzeitiger Information wäre der Antrag umgehend im Jahr 1993 und nicht erst am 04.00.1994 gestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 vom 06.06.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.1996 dahingehend zu ändern, daß eine Investitionszulage in Höhe von DM 219.924 festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, daß der Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle nicht im Investitionsjahr 1993, sondern erst im Folgejahr gestellt worden sei. Daher sei das BFH-Urteil vom 12.11.1996, Az: III R 17/96, BFH/NV 1997,226; BFHE 182,230 im Streitfall nicht anwendbar. Die Klägerin hätte sich über die rechtlichen Konsequenzen einer Umgründung in eine GmbH informieren müssen. Eine irrtümliche Antragsunterlassung könne nicht die gleichen Rechtsfolgen wie eine verzögerte Bearbeitung des Antrags wegen eines Antragsstaus haben. Eine erhöhte Investitionszulage komme nur für eine Bemesssungsgrundlage in Höhe von 1 Mio. DM in Betracht. Im übrigen verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Investitionszulagebescheid für 1993 vom 06.06.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht die erhöhte Investitionszulage für Investitionen in Höhe von 1 Million DM im Streitjahr zu.
Nach § 1 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1993 (InvZulG) haben Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 InvZulG vornehmen, Anspruch auf eine InvZul. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 a InvZulG beträgt die Investitionszulage 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, soweit diese im Wirtschaftsjahr 1 Million ...