§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verwirklichung der Ziele, Zusammenarbeit der Behörden (zu den §§ 2 und 3 BNatSchG, abweichend von § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 BNatSchG)
(1) 1Ergänzend zur Regelung des § 2 Abs. 2 BNatSchG haben auch die Gemeinden, die Landkreise, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. 2Ergänzend zur Regelung des § 3 Abs. 5 BNatSchG haben die in Satz 1 genannten Stellen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
(2) 1Abweichend von § 2 Abs. 4 BNatSchG sollen zusätzlich für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen in Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate, Natura 2000-Gebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Eigentum oder Besitz des Landes, der Landkreise, der Gemeinden sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und zur Förderung der biologischen Vielfalt nach Möglichkeit weiterentwickelt werden. 2Bei der Überlassung dieser Grundstücke zur Nutzung an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1 sicherzustellen.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 3 BNatSchG sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere den Vertragsnaturschutz, vorrangig nutzen, soweit sie dem Ziel in gleicher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen.
(4) Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, die Lebensräume der Arten zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern.
(5) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.
(6) Die ehrenamtliche Mitarbeit einschließlich der naturwissenschaftlichen Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege sowie der auf Dauer angelegte Vertragsnaturschutz sind zu unterstützen.
(7) Die Anordnung einer Naturschutzbehörde, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
§ 2 Naturschutzbehörden (zu § 3 BNatSchG)
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und nach § 36 Abs. 1 und 2 fortgeltenden Vorschriften sowie des unmittelbar geltenden, den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium. 2Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes zu regeln. 3Sie kann darüber hinaus im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist. 4Die oberste Naturschutzbehörde veröffentlicht im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde und im Benehmen mit der obersten Landwirtschaftsbehörde einmal in jeder Legislaturperiode einen Bericht über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Thüringen.
(3) 1Obere Naturschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. 2Sie ist auch zuständig für die Ausbildung für die gehobene und höhere Verwaltungslaufbahn im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. 3Wenn für ein Verfahren einschließlich der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere Naturschutzbehörde zuständig ist, geht diese Zuständigkeit auf die obere Naturschutzbehörde über.
(4) 1Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Sie erfüllen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde jeweils im übertragenen Wirkungskreis. 3Die unteren Naturschutzbehörden unterstehen dabei der Rechts- und Fachaufsicht der übergeordneten Naturschutzbehörden. 4Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5§ 18 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom...