Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines Feststellungsantrages bei Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gestellter zusätzlicher allgemeiner Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO bleibt wegen wirtschaftlicher Identität beider Anträge zumindest so lange bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt, bis nicht tatsächlich eine Folgekündigung in das Verfahren einbezogen wird.

 

Normenkette

ArbGG § 12 VII

 

Verfahrensgang

ArbG Nordhausen (Beschluss vom 19.02.1996; Aktenzeichen 1 Ca 23/96)

 

Tenor

wird der Kostenstreitwert für Klage und Vergleich unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 19.02.1996 auf DM 9,447.00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger in der Klageschrift mit den folgenden Anträgen

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.12.1995 – dem Kläger zugegangen am 28.12.1995 – beendet wird,
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Tatbestände beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen weiter besteht,

gegen die ihm gegenüber am 20.12.1995 zum 30.06.1996 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung gewendet.

Der Rechtsstreit wurde im Termin zur Güteverhandlung durch gerichtlichen Vergleich beendet.

Durch den Kammervorsitzenden wurde nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 19.02.1996 der Kostenstreitwert für Klage und Vergleich auf DM 12.596,92 festgesetzt, wobei er vier Bruttomonatsgehälter des Klägers zugrundelegte.

Auf Anfrage des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin begründete der Kammervorsitzende die Festsetzung wie folgt: Der Klageantrag Ziff. 2 sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.1994 als selbständiger Klageantrag zu werten. Er sei auch nicht als wirtschaftliche Einheit mit dem Klageantrag Ziff. 1 zu sehen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei nicht absehbar, ob eine mögliche weitere Kündigung im Zusammenhang mit der zuerst ausgesprochenen Kündigung stehe oder ob etwa keine weitere Kündigung ausgesprochen worden sei. Sei zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung feststellbar, daß wie im vorliegenden Rechtsstreit keine weitere Kündigung ausgesprochen worden sei bzw. das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände beendet worden sei, sei gleichwohl bei der Streitwertfestsetzung der allgemeine Feststellungsantrag mit einem Monatsbruttoeinkommen angemessen zu berücksichtigen.

Gegen den Streitwertbeschluß legte der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.04.1996 „leider” Beschwerde ein und stellte auf Anfrage des Beschwerdegerichts im Schriftsatz vom 24.05.1996 klar, daß die Beschwerde im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführerin eingelegt werden sollte.

Der Kammervorsitzende half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG i. V. m. § 9 Abs. 1 BRAGO statthafte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

1.

Das einzige Bedenken, daß hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen könnte, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin durch die Erklärung, die Beschwerde sei im Namen und im Auftrag seiner Mandantin eingelegt worden, ausgeräumt.

Es ist nämlich damit klargestellt, daß der Prozeßbevollmächtigte nicht aus eigenem Recht eine Herabsetzung des Streitwertes begehrt, was mangels einer eigenen Beschwer unzulässig wäre (vgl. Gerold-Schmidt, BRAGO 12. Aufl., § 9 Rz 72), und daß die Herabsetzung auch nicht allein im Interesse und auf Veranlassung der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin begehrt wird, was nämlich auch die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge hätte, weil die Rechtsschutzversicherung im Wertfestsetzungsverfahren kein eigenes Antrags- oder Beschwerderecht hat (vgl. LAG Bremen, Beschluß vom 20.07.1988, LAGE § 10 BRAGO Entsch. 3; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 30.12.1994, Juristisches Büro 1995, 590).

2.

Die Beschwerde ist begründet, weil die Beschwerdeführerin zu Recht eine Herabsetzung des Kostenstreitwertes auf drei Bruttomonatsgehälter des Klägers, also auf DM 9.447,00 begehrt.

Für die Wertfestsetzung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend, § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Kündigungsschutzantrages nach dieser entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Landesarbeitsgerichts als Festsetzung eines Regelstreitwertes anzusehenden Norm deshalb zu Recht mit drei Bruttomonatsgehältern des Klägers festgesetzt.

Der Feststellungsantrag ist aber entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht daneben noch gesondert mit einem Monatsgehalt zu berücksichtigen.

Dabei kann dahinstehen, ob dieser Feststellungsantrag nach § 256 ZPO selbständige Bedeutung hatte oder ob er nur wie die Anhang...

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