Leitsatz (amtlich)
Rechtsweg zum Arbeitsgericht für Streitigkeit eines Fußballvereins mit einem Vertragsamateur gemäß § 15 Abs. 2 Spielordnung des DFB – hier verneint
Für die sportliche Tätigkeit in diesem Bereich kommen sowohl arbeitsrechtliche Regelungen, Dienstvertragsrecht und Vereinsrecht in Betracht.
Ein Vertragsamateur ist dann Arbeitnehmer, wenn er für den Verein auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages über eine entgeltliche Spielverpflichtung in persönlicher Abhängigkeit den Fußballsport betreibt.
Beziehen sich die von dem Vertragsamateur auf Grund des abgeschlossenen Vertrages übernommenen Verpflichtungen auf die Vorschriften der §§ 5, 10 – 15 e der DFB-Spielordnung und bei Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Vereins sowie des Landes- u. Regionalverbandes auf die Rahmenbedingungen für die Oberliga, ergibt sich allein hieraus keine über die vereinsrechtliche Bindung hinausgehende vertragliche Bindung des Vertragsamateurs an den Verein.
Bei der Statusbeurteilung ist auf die das Rechtsverhältnis prägenden charakteristischen Merkmale abzustellen, wie sie sich aus dem Vertragsinhalt, der ggf. geltenden Prämienordnung, der Vereinssatzung und der tatsächlichen Handhabung des Spiel- u. Trainingsbetriebes ergeben.
Wird das bestehende Rechtsverhältnis überwiegend durch vereinsrechtliche Rechte und Pflichten bestimmt, so erfolgt die sportliche Betätigung auch der Vertragsamateure nicht im Rahmen einer von dem Verein bestimmten Arbeitsorganisation, sondern auf Grund der vom Verein garantierten und organisierten Spielorganisation.
In einem solchen Fall fehlt es an einer für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit des Vertragsamateurs.
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Beschluss vom 09.02.2000; Aktenzeichen 7 Ca 2515/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 09.02.2000 – 7 Ca 2515/99 – abgeändert.
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht Erfurt ist nicht gegeben.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Erfurt verwiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten vorliegend um die Unwirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages und die Rückzahlung einer Ablösesumme in Höhe von DM 10.000,00.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten sie über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sich nach seiner Satzung (Kopie Bl. 70 – 77 d. A.) für die Förderung und Entwicklung des Breitensports einsetzt. Die Fußballmannschaft dieses Vereins spielt in der Spielklasse Oberliga des Regionalverbandes. Der Kläger, der Mitglied des Vereins ist, gehörte zu dieser Mannschaft. Neben der Vereinsmitgliedschaft haben die Parteien unter dem 21.04.1998 einen Vertrag abgeschlossen (Kopie Bl. 4 – 7 d. A.), nach dem der Kläger für den Verein den Fußballsport als Vertragsamateur i. S. der Vorschriften der §§ 15 – 15 e der DFB-Spielordnung ausübt. Dieser Vertrag enthält hinsichtlich der vereinbarten Vergütung keine Regelung. Neben diesem Vertrag existierte für die Spielsaison 1998/99 eine Prämienordnung (Kopie Bl. 64 d. A.).
Auf die Rüge des Beklagten hat das Arbeitsgericht Erfurt mit Beschluss vom 09.02.2000 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Es hat diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Aus § 7 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages ergebe sich der Hinweis, dass die Parteien eine arbeitsvertragliche Verbindung gewollt haben. Zwar sei allein daraus der Arbeitnehmerstatus des Klägers nicht begründbar, dennoch spreche der gewählte Wortlaut für einen arbeitsrechtlichen Status des Klägers.
Die vereinbarte Zahlung von Prämien nach der Prämienordnung spreche weder für noch gegen einen bestimmten Status des Klägers. Ob in diesem Zusammenhang die Amateure und die Vertragsamateure gleichermaßen behandelt oder Unterschiede gemacht worden sind, könne mangels Vorlage der Vereinssatzung nicht beurteilt werden.
Die Argumentation, dass der Kläger deshalb weisungsgebunden tätig gewesen sei, weil er an Weisungen des Trainers und an die vorgegebenen Trainings- und Spielzeiten gebunden war, greife deshalb nicht durch, weil dies auch auf reine Amateure zutreffe. Inwieweit hier auf Grund des Vertrages des Klägers mit dem Beklagten eine stärkere, über die vereinsrechtliche Bindung hinausgehende Weisungsgebundenheit vorgelegen hat, könne ebenfalls mangels Kenntnis der Vereinssatzung nicht beurteilt werden. Da der Beklagte diesbezüglich keine Tatsachen vorgetragen habe, sei im Ergebnis von den Behauptungen des Klägers auszugehen, so daß dieser als Arbeitnehmer, jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die aus dem Vertrag ersichtliche wirtschaftliche Unausgewogenheit eher gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Allerdings bestünden nach den Regelungen dieses Vertrages erhebliche Zweifel an dessen wirtschaftlicher Zwecksetzung. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 31 – 40 d. A. Bezug genommen.
Gegen diesen de...