Entscheidungsstichwort (Thema)
tarifliche Ausgleichsregelung. Bereitschaftsdienst in der Nachtzeit
Leitsatz (amtlich)
§ 27 TV HELIOS/TV-Ärzte HELIOS enthält eine Ausgleichsregelung für Bereitschaftsdienst in der Nachtzeit i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG
Normenkette
ArbZG § 6 Abs. 5; TV HELIOS /TV-Ärzte HELIOS § 27
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Beschluss vom 04.02.2010; Aktenzeichen 2 BV 22/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 04.02.2010 – 2 BV 22/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, welcher den Ausgleich für Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit betrifft.
Die Beteiligte zu 1) betreibt in E. ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Beteiligter zu 2) ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat.
Eine auf Betreiben des Betriebsrats gebildete Einigungsstelle fasste am 05.10.2009 einen Beschluss, wonach für Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden ein Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden sollte. Wegen des genauen Inhalts des Einigungsstellenspruchs wird auf Anlage 2 des Antragsschriftsatzes vom 19.10.2009 (Bl. 24 – 25 d. A.) Bezug genommen.
Mit am 19.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1) beantragt, die Unwirksamkeit dieses Einigungsstellenspruchs festzustellen. Sie hat die Auffassung vertreten, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien ausgeschlossen, weil tarifliche Ausgleichsregelungen bestünden.
Die Beteiligte zu 1) ist als Tochterunternehmen des H.-Konzerns an die zwischen der H. Kliniken GmbH und dem Marburger Bund bzw. der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (im weiteren ver.di) bestehenden Tarifverträge gebunden.
Dies sind der mit dem Marburger Bund geschlossene Manteltarifvertrag vom 14.12.2006 (im Weiteren: TV-Ärzte H.) und der mit dem Marburger Bund abgeschlossene Entgelttarifvertrag vom 14.12.2006 (im Weiteren: TV-Ärzte Entgelt E.) sowie der mit ver.di abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 16.01.2007 (im Weiteren: TV H.) und der mit ver.di abgeschlossene Entgelt- und Zuwendungstarifvertrag vom 16.01.2007 (im Weiteren: TV Entgelt H.).
Beide Manteltarifverträge enthalten unter § 17 folgende Regelung:
„Der Beschäftigte ist (bzw. im TV-Ärzte H.: „Die Ärzte sind”) verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 13 Abs. 1 an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).(…) Die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes wird als Arbeitszeit gewertet, für die Bemessung des Entgelts gilt § 8 des TV Entgelt H. (bzw. im TV-Ärzte H.: „§ 7 des TV-Ärzte Entgelt H.”).”
§ 8 TV Entgelt H. und § 7 TV Ärzte H. bestimmen, dass die Zeit des Bereitschaftsdienstes bei Arbeitsleistung innerhalb der Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 v.H. zu 60 %, bei Arbeitsleistung von mehr als 25 bis zu 40 v.H. zu 75% und bei Arbeitsleistung von mehr als 40 bis 49 v.H. mit 90 % als Arbeitszeit bewertet wird. Mit Ausnahme eines gesondert geregelten Feiertagszuschlags werden daneben keine Zuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Vorfeiertags- und Feiertagsarbeit gezahlt.
Die Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, Bereitschaftsdienst in den Nachtarbeitsstunden werde durch diese prozentuale Berücksichtigung als Arbeitszeit abschließend ausgeglichen. Hierüber habe zwischen den Tarifvertragsparteien während der Verhandlungen Einigkeit bestanden. E sei branchentypisch, dass der Bereitschaftsdienstes während der Nachtzeit geleistet werde.
Der tarifliche Ausgleich für Arbeitsleistungen innerhalb des Bereitschaftsdienstes in der Nachtzeit sei auch angemessen i. S. des § 6 Abs. 5 ArbZG. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der für Bereitschaftsdienstzeiten gewährten Vergütung bzw. des hierfür gewährten Freizeitausgleichs mit der für Nachtarbeit gezahlten Vergütung inklusive Zusatzurlaub. Beide Tarifwerke sehen einen Zuschlag für Nachtarbeit von 1,28 EUR je geleistete Arbeitsstunde und die Gewährung von Zusatzurlaub für Nachtarbeit vor.
Die Beteiligte zu 1) hat weiter geltend gemacht, die Einigungsstelle habe die Grenzen des eingeräumten Ermessens nicht beachtet. Der Spruch lasse die Interessen der Arbeitgeberin von vornherein völlig unberücksichtigt. Dies gelte auch deshalb, weil die Betriebsvereinbarung bis zum 31.12.2010 unkündbar sein solle.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Spruch im Einigungsstellenverfahren mit der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) vom 05.10.2009 unwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat beantragt:
Der Beteiligten zu 1) wird aufgegeben, entsprechend dem Spruch der Einigungsstelle vom 05.10.2009 für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden einen Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antr...