Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Vorstand einer Genossenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vorstand einer Genossenschaft nach § 24 GenO unterfällt § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für einen Rechtstreit zwischen dem Mitglied des Vorstands und der Genossenschaft ist nicht gegeben.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, § 11; GenG § 24

 

Verfahrensgang

ArbG Suhl (Beschluss vom 11.03.2003; Aktenzeichen 4 Ca 49/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 27.08.2003; Aktenzeichen 5 AZB 45/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 11.03.2003 – 4 Ca 49/03 – aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Meiningen verwiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.019,86 EUR festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung findet kein weiteres Rechtsmittel statt.

 

Tatbestand

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit, dessen Gegenstand und bisheriger Ablauf den Parteien bekannt sind, hat das Arbeitsgericht Suhl mit Beschluss vom 11.03.2003 den Rechtsweg zum angerufenen Arbeitsgericht für zulässig erklärt. Wegen der näheren Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf dessen Gründe (Bl. 58 – 60 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diese, der Beklagten am 14.03.2003 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts richtet sich die am 27.03.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie an ihrer Auffassung festhält, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei seit seiner Bestellung im Jahr 1994 Vorstand bei der Bank H. eG und somit gem. § 24 GenG zu deren Vertretung berufen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG sei er damit nicht Arbeitnehmer. An seiner Organstellung und dem zugrunde liegenden Anstellungsvertrag ändere sich auch nichts durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Ein Altersteilzeitverhältnis könne auch mit Organmitgliedern vereinbart werden. Aus § 2 des Vertrages über Altersteilzeit vom 05.04.2000 gehe auch ausdrücklich hervor, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Vorstand weiter ausübe. An dieser Organstellung hätten die Parteien bis zum 22.10.2001 festgehalten, weil der Kläger erst an diesem Tag seine Tätigkeit als Vorstand aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt habe und in die Freistellungsphase eingetreten sei. Die Bestellung zum Vorstand sei jedoch vom Anstellungsverhältnis zu trennen, weil es sich um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse handele. Endet die Organstellung durch Amtsniederlegung, so bestehe das Anstellungsverhältnis bis zu seinem Ablauf oder seiner Kündigung fort. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG sei nach seinem Sinn und Zweck aber auch auf Streitigkeiten aus dem der Bestellung zugrunde liegenden Anstellungsvertrag anzuwenden. Dieses sei nicht durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages beendet worden, da es sich hierbei lediglich um eine Modifizierung des Dienstvertrages handele. Zwar sei zutreffend, dass das Altersteilzeitgesetz durchgängig den klar bestimmten Begriff des Arbeitnehmers verwende. Dies lasse aber nicht die Schlussfolgerung zu, dass Altersteilzeitverträge ausschließlich mit Arbeitnehmern abgeschlossen werden können. Vertrete man wie das Arbeitsgericht die Auffassung, das Altersteilzeitgesetz finde keine Anwendung auf Organe i. S. des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, könne dies nur den Wegfall des Förderungspflicht durch die Bundesanstalt für Arbeit zur Folge haben. Wegen des Vorbringens der Beklagten in der Beschwerdeinstanz im Übrigen wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 27.03.2003 (Bl. 68 – 71 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Meiningen zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

die sofortige Beschwerde als unzulässig und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Genossenschaftsverband F. sei gem. § 11 Abs. 2 ArbGG vor dem Beschwerdegericht nicht postulationsfähig und habe die sofortige Beschwerde daher nicht wirksam einlegen können. In der Sache verteidigt er den Beschluss des Arbeitsgerichts als zutreffend und macht geltend, ihm sei mit Nachtrag Nr. 1 zum Altersteilzeitvertrag vom 25.08.2000 ein neuer Status zugewiesen worden. Dort sei nämlich geregelt, dass er vom 01.01.2002 bis zum 31.07.2002 nur noch beratend für die Bank tätig sei, also gerade keine Vorstandstätigkeit mehr ausübe. Dies mache ihn zum normalen Arbeitnehmer. Hintergrund der Änderung sei gewesen, dass er zwar von seiner täglichen Vorstandstätigkeit habe freigestellt werden sollen, jedoch ohne Fördernachteile bei der Bundesanstalt für Arbeit für die Beklagte heraufzubeschwören. Eine Freistellung vor dem 31.07.2002 hätte nämlich dazu geführt, dass die Förderung der Bundesanstalt für Arbeit nicht mehr hätte aufrecht erhalten werden können. Er sei nicht am 22.10...

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