Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer auf § 10 III BRAGO gestützten Beschwerde bedarf es vor der Vorlage an das Beschwerdegericht einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung.

 

Normenkette

BRAGO § 10

 

Verfahrensgang

ArbG Gotha (Entscheidung vom 02.06.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1164/97)

 

Tenor

wird die Sache unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 15.06.1998 an das Arbeitsgericht zur Nachholung einer Abhilfeentscheidung nach § 571 ZPO zurückgegeben.

 

Tatbestand

I

Im Rahmen des zugrundeliegenden Kündigungsrechtsstreits schlossen die Parteien im Termin vom 20.05.1998 einen Vergleich.

Auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren „gem. § 10 BRAGO” auf DM 14.180,50 fest.

Gegen diesen ihnen am 04.06.1998 zugestellten Beschluß legten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit dem am 15.06.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.06.1998 „befristete Beschwerde” ein und beantragten die Festsetzung des Gegenstandswertes auf einen Betrag von DM 20.876,80.

Mit Verfügung vom 15.06.1998 legte der Kammervorsitzende die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vor und wies den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom gleichen Tag daraufhin, daß zwar seine Gründe für eine Abänderung des Beschlusses nachvollziehbar seien, daß aber eine Abänderung nach § 577 Abs. 3 ZPO nicht zulässig sei.

 

Entscheidungsgründe

II

Auf die gem. § 10 Abs. 3 BRAGO nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist die Vorlageverfügung aufzuheben, weil sie unstatthaft ist.

Das Arbeitsgericht hat bei Streitwertbeschwerden dieser Art. die Verpflichtung, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist und über die Abhilfe oder die Nichtabhilfe durch begründeten Beschluß zu entscheiden.

Dies gilt auch für die hier vorliegende Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das Arbeitsgericht nicht wohl richtigerweise über den Wertfestsetzungsantrag der Anwälte nach § 25 GKG i. V. mit § 9 BRAGO hätte entscheiden müssen (vgl. Creutzfeldt, zur nochmaligen Änderung des § 25 GKG, NZA 98, 458, insbesondere 459).

Denn auch bei der sog. befristeten Beschwerde nach § 10 BRAGO sind gem. § 10 Abs. 3 S. 4 BRAGO die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, und dies sind die §§ 567 ff ZPO und nicht § 577 ZPO.

Denn die Beschwerde nach § 10 Abs. 3 BRAGO stellt der Sache nach keine sofortige Beschwerde, sondern eine einfache fristgebundene Beschwerde dar (vgl. Creutzfeldt NZA 97, 956 ff, 962 mit Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung) Deshalb ist auch bei ihr eine Abhilfeentscheidung nach § 571 ZPO möglich und notwendig (so zuletzt ebenfalls LAG Sachsen-Anhalt Beschluß vom 11.11.1997 – 1 Ta 266/97 – MDR 98, 741; anderer Auffassung Meier, Lexikon des Streitwerts in Arbeitssachen, 1998 unter Hinweis auf LAG Schleswig-Holstein Beschluß vom 21.01.1996 – 4 Ta 140/95 – und LAG Düsseldorf Beschluß vom 12.10.1995 – 7 Ta 267/95).

Die Abhilfemöglichkeit durch das Ausgangsgericht erscheint auch – was die vorliegende Sache eindrucksvoll belegt – durchaus sachgerecht, weil nämlich dem Beschwerdeführer so Gelegenheit gegeben wird, seine Ansprüche ohne Kostenrisiko zunächst (noch einmal) vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen und weil darüber hinaus ansonsten auch der Entlastungseffekt des § 571 ZPO unterlaufen würde.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

gez. Dr. Kaiser Vorsitzender der Kammer 8

 

Fundstellen

Dokument-Index HI933590

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