Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegzuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Ist vorgesehen, die Bedingungen für eine Beschäftigung in einem schriftlichen Vertrag niederzulegen, so liegt in der Aufnahme der Tätigkeit in der Regel kein schlüssiges Verhalten, mit Erklärungscharakter.
2. Zur Abgrenzung, ob ein Arzt im Klinikbetrieb als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter tätig wird.
Normenkette
ArbGG §§ 2, 5; BGB §§ 133, 157, 154 II
Verfahrensgang
ArbG Eisenach (Beschluss vom 03.02.2010; Aktenzeichen 1 Ca 1304/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Eisenach vom 3. Februar 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.770,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger ist Arzt, die Beklagte betreibt in L. eine Fachklinik. Es kam zwischen dem kaufmännischen Leiter der Einrichtung, Herrn H., und dem Kläger zu Verhandlungen über die Aufnahme einer Tätigkeit. Als „Eckpfeiler” wurde ein „Tageshonorar” in Höhe von 450,00 EUR vereinbart. Einzelheiten sollten später fixiert werden.
Am 4.5.2009 erschien der Kläger zum Dienstantritt bei der Beklagten. Einen ihm wohl nach Dienstantritt unterbreiteten schriftlichen „Vertrag über eine freie ärztliche Tätigkeit” (Blatt 12 GA ff.) unterzeichnete der Kläger nicht. Er setzte seine Tätigkeit fort. Im Verlauf des Tages kam es im Stationszimmer im 4. Obergeschoss zu einem Sturz. Der Kläger signalisierte gegenüber der Stationsschwester und einer von dieser herbeigerufenen Ärztin, es bestehe kein Behandlungsbedarf. Nachmittags beendete der Kläger seine Tätigkeit. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 berechnete der Kläger der Beklagten 53 × 450,00 EUR, mithin 23.850,00 EUR.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei als Arbeitnehmer bei der Beklagten tätig geworden. Er habe sich mit dem kaufmännischen Direktor auf 450,00 EUR für acht Stunden verständigt. „Nach Dienstbeginn sollten die übrigen Bedingungen ausgehandelt und schriftlich fixiert werden. Dies geschah auch. Der Kläger war allerdings … nicht einverstanden und unterzeichnete deshalb … nicht.” (Blatt 55 GA).
Der Kläger meint, seine Stellung als Arbeitnehmer beruhe auf seiner Einfügung in die Organisation der Beklagten. Er habe dieselben Dienstzeiten wie die angestellten Ärzte und unterstehe der Überwachung und Kontrolle durch die Oberärzte und den Chefarzt der Beklagten.
Den Unfall stellt der Kläger so dar, dass er in einer Wasserlache im Stationszimmer ausgerutscht sei. Zunächst hätten sich Beschwerden nicht gezeigt, weshalb er Hilfestellungen abgelehnt habe. Nach zwei Stunden aber seien Schmerzen aufgetreten. Der Kläger hat behauptet, bei Dienstende am 4.5.2009 den kaufmännischen Leiter nicht erreicht und deshalb eine schriftliche Nachricht zum Unfall und seinen Folgen bei der Rezeption hinterlassen zu haben. Im weiteren Verlauf, mit Schreiben vom 8.5.2009 habe er die Wiederaufnahme des Dienstes zum 18.5.2009 angezeigt. Hierauf sei nicht reagiert worden. Seine Lebensgefährtin habe auch telefonisch in Erfahrung gebracht, dass für eine Unterbringung in einer Pension nicht gesorgt worden sei. In der Klinik sei der Lebensgefährtin die Auskunft erteilt worden, dass man von einer Arbeitsaufnahme des Klägers dort nichts wisse. Infolgedessen habe der Kläger es unterlassen, nach L. zu fahren. Er habe aber unverzüglich an den kaufmännischen Leiter geschrieben.
Der Kläger hat sich mit Telekopie am 21.9.2009 an das Arbeitsgericht Eisenach gewendet mit dem Rechtsschutzbegehren, die Beklagte zur Zahlung von 23.850,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten. Es sei die Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter angestrebt gewesen. Richtig sei, dass der Kläger den ihm vorgelegten Vertrag nicht unterschrieben habe. Dieser sollte – so die Darstellung der Beklagten – in „Ruhe gelesen” werden. Der Kläger habe aber die Verbindlichkeit der Bestimmungen nicht abgelehnt, vielmehr in seiner Argumentation wiederholt auf den Entwurf Bezug genommen. Zwar sei die Zuweisung von Patienten durch den Chefarzt, delegiert an die Oberärztin St. vorgesehen gewesen, doch habe im übrigen Therapie- und Behandlungsfreiheit bestanden. Nicht einmal die Medikamentenliste sei für den Kläger verbindlich gewesen. Soweit im Klinikbetrieb eine organisatorische Einbindung gegeben sei, sei diese auch für den Kläger verbindlich. Darüber hinaus richte sich sein Einsatz nach Zahl und Art der zugewiesenen Patienten.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3. Februar 2010 vorab zum Rechtswege entschieden. Es vermochte nicht die Voraussetzungen dafür zu erkennen, dass ein vom Willen beider Parteien getragener Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss (Blatt 43 GA ff.) verwiesen.
Gegen die am 12. Februar 2010 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit am 22. Februar 2010 bei Gericht eingegangener Telekopie Beschwerde eingelegt. Er begründet dies, dass eine schriftliche Einigung ...